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DHPG: Fit mit dem Fiskus

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Yoga, Rückenschule oder Stressbewältigungskurs: Betriebliches Gesundheitsmanagement liegt im Trend. Bereits ein Drittel der Firmen hierzulande fördert die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und steigert so deren Einsatzbereitschaft und Bindung an das Unternehmen. Was für viele Großunternehmen gängige Praxis ist, wird nun von mittelständischen Unternehmen verstärkt genutzt. Schließlich sponsert der Fiskus viele Gesundheitsmaßnahmen durch attraktive Steuervorteile.


Der Fiskus motiviert Unternehmen, Aufwendungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes ihrer Mitarbeiter zu übernehmen. Grundsätzlich gilt: Für jeden Mitarbeiter sind Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Gesetzgeber knüpft die Steuervorteile an einige Voraussetzungen. Die Rahmenbedingungen sind im Sozialgesetzbuch festgeschrieben und im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen präzisiert.

Bei der Auswahl der Maßnahmen ist Vorsicht gefragt: Nicht jede Leistung erfüllt hin-sichtlich Inhalt, Ziel und Qualität die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung. Im boomenden Gesundheitsmarkt entwickeln sich ständig neue An-gebote, so dass einige Maßnahmen nur schwer einzuordnen sind. Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber eine kostenlose Anrufungsauskunft beim Finanzamt schriftlich ein-holen. Nur so können sie vorab verbindlich klären, welche Maßnahmen tatsächlich steuerbegünstigt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bietet sich attraktiver Gestaltungsspielraum.

Der Fiskus fördert inner- wie außerbetriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Vertragspartner kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sein. Allerdings: Die Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt verbleibt in jedem Fall beim Unternehmer. Arbeitgeber sollten eine Rechnung mit detaillierter Leistungsbeschreibung sowie eine Teilnahmebescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen. Barzuschüsse sollten Arbeitgeber erst gewähren, wenn Mitarbeiter die erforderlichen Belege vorlegen können. Gesundheitsfördernde Leistungen sind zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zu erbringen. Nicht steuerbegünstigt sind Gehaltsumwandlungen. Gleichwohl nutzen viele Arbeitgeber die Option, gesundheitsfördernde Maßnahmen anstelle einer Gehaltserhöhung zu gewähren. Auch die Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen ist möglich.

 

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