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Auf besorgniserregende Stoffe hinweisen

Bundesstelle Chemikalien veröffentlicht Leitfaden

Unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH entstehen für Lieferanten von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (substances of very high concern, SVHC) enthalten, Informations- und Mitteilungspflichten. Hierzu zählt die Pflicht, gewerbliche Abnehmer - auf Anfrage auch Verbraucher - über das Vorhandensein des Stoffes in dem Produkt zu informieren. Voraussetzung ist, dass der Stoff in die sogenannte Kandidatenliste aufgenommen wurde. Die für REACH zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden sowie Norwegen haben einen Leitfaden entwickelt, der den betroffenen Unternehmen helfen soll, diese Pflichten zu erfüllen.


Die genannten Mitgliedstaaten und Norwegen gehen davon aus, dass sich in einem komplex zusammengesetzten Erzeugnis - wie zum Beispiel einem Fahrrad - die 0,1 Prozent-Bezugsgröße auch auf die eingebauten einzelnen Erzeugnisse wie den Fahrradgriff, den Rahmen oder den Reifen bezieht. Die Pflichten entstehen damit unabhängig davon, ob der einzelne Griff oder das gesamte Fahrrad mit dem montierten Griff in der Lieferkette weitergegeben werden. Wenn zum Beispiel der Griff mehr als 0,1 Prozent eines Weichmachers der Kandidatenliste enthält, muss der Abnehmer des Fahrrades darüber informiert werden.

In diesem Punkt weicht der Leitfaden von der Interpretation des entsprechenden Leitfadens der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki ab. Danach ist die Bezugsgröße in einem zusammensetzten Erzeugnis - wie beim Beispiel Fahrrad - nicht das einzelne Erzeugnis wie etwa der Fahrradgriff, sondern das zusammengesetzte Erzeugnis selbst.

Diese ECHA-Interpretation führt dazu, dass der Importeur des Fahrradgriffes die Information über den im Beispiel genannten Weichmacher an seinen Abnehmer - das kann ein Fahrradladen sein - weitergeben muss. Wenn Importeure aber ein Fahrrad mit diesen Griffen einführen und an Fahrradläden liefern, entfällt die Pflicht, wenn auf Grund der neuen Bezugsgröße - das Fahrrad - die 0,1 Prozent-Bezugsgröße nicht überschritten wird, was vom Gewicht der übrigen Teile abhängt und im Einzelfall schwer zu bestimmen sein kann.

Daher ist die zentrale Botschaft des neuen Leitfadens, dass Lieferanten unabhängig davon, ob das Erzeugnis einzeln oder in zusammengesetzter Form abgegeben wird, immer den Abnehmer informieren, wenn es mehr als 0,1 Prozent eines besorgniserregenden Stoffes enthält. Der Leitfaden verdeutlicht an vielen praktischen Beispielen wie auch ein Lieferant von besonders komplex zusammengesetzten Erzeugnissen - zum Beispiel eine Platine in einem Computer - seinen Informationspflichten nachkommen kann.

Die Ergebnisse dieses gemeinsamen Leitfadens sollen zugleich auf europäischer Ebene zu einer Konsensbildung und einem einheitlichen Verständnis bei der Festlegung der Bezugsgröße im Falle von Erzeugnissen beitragen, betont die Bundesstelle bei der BAuA.

Den Leitfaden gibt es zurzeit nur in englischer Sprache. Er wird aber ins Deutsche übersetzt und in Kürze auf der Seite der Nationalen Auskunftsstelle zum EU-Verfahren REACH - dem REACH-CLP Helpdesk - bei der BAuA zur Verfügung gestellt. Auch die englische Fassung steht im Netz: www.reach-clp-helpdesk.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Fachbeitraege.html

Das gleiche Thema hat die nationale Auskunftsstelle in Form der Kurzinfo "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis" schon früher aufgegriffen. Der Leitfaden stimmt mit dieser Information überein: www.reach-clp-helpdesk.de/de/Publikationen/Kurzinfo/Kurzinfo.html

Der REACH-CLP Helpdesk der BAuA bietet aktuelle Informaionen zum neuen Europäischen Chemikalienrecht auf der Internetseite www.reach-clp-helpdesk.de. Zudem beantwortet der REACH-CLP Helpdesk Anfragen telefonisch unter 0231 9071-2971, per Fax unter 0231 9071-2679 oder per E-Mail: reach-clp@baua.bund.de.

 

Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 9071-0
Fax: +49 (0) 231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
www.baua.de
 

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