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REACH Info 6 nun auch auf Englisch

Ideal für Produzenten, Importeure und Händler

Wie unterscheidet das europäische Chemikalienrecht REACH zwischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen? Diese und weitere Fragen beantwortet der REACH-CLP-Biozid Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mit der REACH Info 6 "Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler". Aufgrund des internationalen Interesses wurde die Broschüre jetzt ins Englische unter dem Titel "Articles - Requirements for Producers, Importers and Distributors" übersetzt.


Die Broschüre behandelt grundlegende Fragen zur Abgrenzung zwischen Stoff beziehungsweise Gemisch und Erzeugnissen. Dabei erläutert sie die wesentlichen Informations- und Mitteilungspflichten der betroffenen Unternehmen. Außerdem befasst sich die Broschüre mit dem viel diskutierten Thema "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis". Hier wird die Frage beleuchtet, ob ein Erzeugnis, das mit anderen Erzeugnissen zu einem komplexeren Erzeugnis verbaut wird, seinen ursprünglichen Erzeugnischarakter behält. Das hat dann Bedeutung, wenn ein Erzeugnis mehr als 0,1 Prozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC, substance of very high concern) enthält.

Europaweit gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, worauf sich die 0,1 Prozent beziehen, am Beispiel eines Computers auf den gesamten Computer oder die einzelnen darin verbauten Erzeugnisse, wie den Prozessor, die Kabel oder das Gehäuse. In Deutschland, Österreich, Schweden, Dänemark, Frankreich und Belgien sowie Norwegen geht man davon aus, dass immer die einzelnen Erzeugnisse, also die einzelnen Bauteile des Computers, die Grundlage bilden. Diese Staaten folgen damit dem Prinzip "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis". Die anderen Mitgliedstaaten sowie die Europäische Chemikalienagentur vertreten demgegenüber die Auffassung, dass das zusammengesetzte Erzeugnis, also der gesamte Computer, als Bezugsgröße gelten soll.

Eine Entscheidung wird in dieser Frage vom Europäischen Gerichtshof erwartet. In der Rechtssache C-106/14 folgt die Generalstaatsanwältin in ihren Schlussanträgen grundsätzlich dem oben genannten Prinzip "Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis". Demnach bildet ein Teilerzeugnis, das auch nach Einbau in ein Gesamterzeugnis seine Form, Oberfläche oder Gestalt behält, die Grundlage für die Auslösung von Informationspflichten, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff zu mehr als 0.1 Prozent in dem Teilerzeugnis enthalten ist.

Die Broschüre REACH Info 6 "Articles - Requirements for Producers, Importers and Distributors" gibt es ebenso wie die deutsche Fassung im PDF-Format zum Herunterladen unter www.baua.de/publikationen.

Direkter Link: www.baua.de/dok/6167892

 

Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 9071-0
Fax: +49 (0) 231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
www.baua.de
 

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