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Eurorettung gegen Vernunft und Recht

von Karl Albrecht Schachtschneider

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. September 2012 drei Eilanträge gegen die Eurorettungspolitik abgelehnt. Die Umwandlung der Stabilitätsgemeinschaft in eine Haftungs-, Schulden- und Finanzunion mittels des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV, der Europäische Stabilitätsmechanismus ESM, der die Staatsfinanzierung wirtschaftlich gescheiterter Staaten neben dem vorläufigen „Rettungsschirm“ übernehmen soll, und der Fiskalpakt, dessen Kern die illusionäre Verpflichtung zum Schuldenabbau ist, nehmen ihren Lauf.

Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider

Verteidiger von Freiheit und Recht


Das Gericht hat die Begrenzung der deutschen Gewährleistung des Stammkapitals des ESM auf die vereinbarten etwa 190 Milliarden Euro gefestigt. Weiterhin hat das Gericht die Geheimhaltungsregeln des ESM insoweit zurückgewiesen als sie auch die Information des Bundestages über die Handlungen des ESM behindert hätten. Was nützt es? Der Bundestag wird, wenn der ESM das anfordert, die Finanzierungspflicht Deutschlands, „europabegeistert“ erweitern, bis zum bitteren Ende. Wichtig sind der politischen Klasse nur Bestand und Vertiefung der Union.

Art. 136 Abs. 3 AEUV rechtfertig das Gericht als Entwicklung der Währungsunion, wie sie im Maastricht-Vertrag von 1992 angelegt sei. Nein, er wandelt diese in eine Haftungs-, Schulden- und Finanzunion um, mit unbestimmten Auflagen, welche die Nehmerländer in die Rezession zwingen, zudem souveränitätswidrig. Die mitgliedstaatliche Haushaltshoheit wird beendet. Die neue Union wird endgültig ein zentralistischer Bundesstaat, demokratiewidrig, rechtsstaatswidrig und allemal sozialstaatswidrig.

In der Schuldenordnung des Fiskalpaktes sieht das Gericht keine wesentliche Neuerung, auch nicht gegenüber dem Grundgesetz. Diese Einschätzung ist mehr als oberflächlich, verpflichtet doch der Fiskalpakt unter Androhung von Zwangsgeldern und verbunden mit einem Haushaltsdiktat der Kommission zur Schuldenrückführung, während Art. 109 Abs. 3 und Art. 143 d GG lediglich eine Rückführung der Nettokreditaufnahme in späteren Jahren vorschreiben.

Das Gericht sympathisiert mit der Integration der Union zum Großstaat, in dem die politischen Führer seit Jahrzehnten die Zukunft sehen, anders formuliert: mit der Abschaffung Deutschlands. Das Gegenteil ist geboten, rechtlich durch die Souveränität des Deutschen Volkes als die Freiheit seiner Bürger und wirtschaftlich nach den Gesetzen der Ökonomie, die eine Einheit von Staat, Wirtschaft, Währung und Sozialem unverzichtbar machen.

Das Gericht verweigert nach wie vor Vermögensschutz aus der Eigentumsgewährleistung, obwohl auf absehbare Zeit trotz gegenwärtiger Deflationstendenzen in der Realwirtschaft im Gegensatz zu den Vermögenswerten Inflation zu erwarten ist. Darüber hinaus erscheint eine Währungsreform am Schluß des „Euro-Abenteuers“ unausweichlich. Beides sind Enteignungen, nicht nur der großen Vermögen, sondern auch und vor allem der Vermögen der kleinen Leute, vor allem der Versorgungsansprüche. Auch die Grundstücksvermögen dürften entwertet werden, zumal Zwangsanleihen zur Finanzierung fremder Staaten zu erwarten sind.

Auch das Recht auf Recht, das die Politik am Kern der Verfassung zu messen verpflichtet, gesteht das Gericht den Bürgern nicht zu. Es ist die Logik politischer Freiheit.
Das Gericht kapriziert sich auf die Budgetbefugnisse des Parlaments, die es gegen Selbstaufgabe festigt. Das bringt den Bürgern wenig, weil das Parlament eines Parteienstaates so gut wie jeder Maßnahme zustimmt, welche ihm von der Finanz-, Medien- und Parteienoligarchie vorgeschrieben wird. Erst die „evidente Überschreitung der äußersten Grenzen“ der Haushaltsautonomie, eigentlich der Refinanzierbarkeit der Kredite, hält das Gericht wegen eines „weiten Einschätzungsspielraums“ des Parlaments für judiziabel. Recht ohne Gerichtsschutz ist wertlos. Wenn der Schaden eingetreten ist, ist es zu spät für die Vermögen, zu spät für das Recht, zu spät für die Freiheit.

Das Gericht hat im Gegensatz zum Lissabon-Urteil nicht einmal erwogen, ob die Finanzierung fremder Staaten die Souveränitätsgrenzen überschreitet. Ein neuer postnationaler Staat, der der Union, wäre zu einheitlichen Lebensverhältnissen verpflichtet. Funktional wird dieser längst praktiziert, aber das neue Volk, welche diesen legitimieren könnte, muß erst geschaffen werden. Das geht nicht ohne Zustimmung aller beteiligten Völker.

Immerhin hat das Gericht das Verbot der Staatsfinanzierung, auch der mittelbaren, durch die Europäische Zentralbank dargelegt, die dieses Verbot weiter „ohne Grenzen“ zu mißachten angekündigt hat. Das nährt die Hoffnung, daß es im Hauptsacheverfahren nicht wie im ersten Prozeß gegen die Euro-Rettungspolitik die Beschwerde gegen die verbotenen Maßnahmen entgegen dem Maastricht- und dem Lissabon-Urteil als unzulässig zurückweist. Das wäre erneut ein schwerer Verstoß gegen das Bürgerrecht auf Schutz vor ausbrechenden Rechtsakten der Union, vor deren eigenmächtigen Machtergreifung, die das demokratische Prinzip der begrenzten Ermächtigung verletzen.

Der Versuch, Widerstand gegen das Währungsunrecht durch Verfassungsgerichtsschutz zu erübrigen, ist wieder einmal gescheitert. Die Alternative ist nicht nur die wirtschaftliche Destabilisierung Deutschlands und der übrigen Union, sondern in deren Gefolge die politische Destabilisierung. Deren Folgen müssen keineswegs die Rückkehr zum Recht sein. Eher ist die harte Diktatur zu erwarten. Aber: Mehr und mehr Bürger werden sich ihrer Verantwortung für Deutschland und Europa bewußt, um ihrer selbst, ihrer Kinder und Kindeskinder willen. „Wo aber Gefahr ist, wächst das Rettende auch“, etwa die Wahl anderer Volksvertreter.

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