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Bruttolohnberechnung für Arbeitgeber

Die Kosten einer Arbeitsstelle näher beleuchtet

Wenn ein Angestellter beispielsweise 3000 Euro Brutto verdient, muss der Arbeitgeber eine höhere Summe veranschlagen, da er die hälftigen Sozialabgaben zu tragen hat. Deren Berechnung ist keine Hexerei.

Müssten Arbeitgeber nicht einen Teil der Sozialabgaben mittragen, so wäre der an den Arbeitnehmer ausbezahlte Bruttolohn auch der schlussendlich zu tragende finanzielle Aufwand für die jeweilige Arbeitsstelle. Da jedoch der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Hälfte der Sozialabgaben zu tragen, sind diesem Aufwand noch die entsprechend anfallenden Kosten hinzuzurechnen.

Um diese zu bestimmen, ist die Kenntnis der Höhe der Sozialabgaben nötig. Diese betragen (Stand 8.3.2019) in Prozent vom Bruttolohn:

Rentenversicherung: 18,6 Prozent
Krankenkasse: 14,6 Prozent
Pflegeversicherung: 3,05 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 2,5 Prozent

Wie festzustellen ist, hätte der Arbeitnehmer rund 1/3 seines Lohnes für die Sozialabgaben aufzuwenden. Dadurch, dass der Arbeitgeber gesetzlich angehalten ist, die Hälfte der Sozialabgaben zu tragen, wird diese Härte abgemildert.

Der Arbeitgeber trägt somit vom Bruttolohn des Arbeitnehmers:

Rentenversicherung: 9,3 Prozent
Krankenkasse: 7,3 Prozent
Pflegeversicherung: 1,525 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 1,25 Prozent

Diese Kostenübernahme durch die Arbeitgeber hat zur Folge, dass die Abgabenlast für den Arbeitnehmer sinkt.

Dem Arbeitnehmer bleiben dadurch knapp über 80 Prozent seines Bruttolohnes als Nettolohn erhalten. Er bekommt somit Ausbezahlt:

Für den Arbeitgeber bedeutet dies hingegen, dass er höhere Kosten als nur den Bruttolohn für die Arbeitsstelle aufwenden muss. Bekommt ein Angestellter beispielsweise 3000 Euro Brutto, so fallen folgende Sozialabgaben zusätzlich an:

Rentenversicherung: 279,00 Euro (9,3 Prozent von 3.000 Euro)
Krankenkasse: 219,00 Euro (7,3 Prozent von 3.000 Euro, ohne Berücksicht. eines Zusatzbeitr.)
Pflegeversicherung: 45,75 Euro (1,525 Prozent von 3.000 Euro)
Arbeitslosenvers.: 37,50 Euro (1,25 Prozent von 3.000 Euro)
Summe: 581,25 Euro

Unberücksichtigt bleiben hier die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlungsversicherung für Arbeitgeber zur Finanzierung von Ausgleichszahlungen für krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitnehmern) und U2 (Mutterschaftsumlage, die der Finanzierung von Ausgleichszahlungen für Mutterschutzleistungen des Arbeitgebers dient), die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat.

Somit hat der Arbeitgeber einen zusätzlichen Aufwand von mindestens 581,25 Euro zu verbuchen, die er für diese Arbeitsstelle als Kosten einplanen muss. Die Gesamtkosten für die Arbeitsstelle belaufen sich demnach auf mindestens:

Bruttolohn: 3000 Euro
Anteilige Sozialabgaben: 581,25
Gesamtkosten: 3581,25 Euro.

Hinweis: Für eine genaue Betrachtung der tatsächlichen Kosten müssen der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse sowie die Umlagen U1 und U2 berücksichtigt werden.

Berechnung Umlage U1: Beispiel

Ein Arbeitnehmer fällt für 5 Arbeitstage krankheitsbedingt aus. Seine Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 7.700 EUR. Der betreffende Monat umfasst 22 Arbeitstage. Die Satzung der Krankenkasse enthält folgende Regelungen:

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen in Höhe von 70 Prozent. Damit ist die Erstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile abgegolten.

Für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2018: 6.500 EUR) berücksichtigt.

Ergebnis: Die Entgeltfortzahlung beträgt (7.700 EUR : 22 x 5 =) 1.750 EUR. Dieser Betrag ist in Höhe von (1.750 EUR : 7.700 EUR x 6.500 EUR =) 1.477,27 EUR Erstattungsgrundlage. Davon erstattet die Krankenkasse (70 % von 1.477,27 EUR =) 1.034,09 EUR.

Eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen (fortgezahlten) Arbeitsentgelts (hier: 1.477,27 EUR) auf 5/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2018 = 1.083,33 EUR) ist nicht zulässig.

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