Brauchen Sicherheitszäune ein CE-Kennzeichen?
Der AAMÜ beantwortet eine häufig gestellte Frage
Seit langem wird die Frage kontrovers diskutiert, ob ein Sicherheitszaun ein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ist, dem eine EG-Konformitätserklärung beizufügen ist und das der CE-Kennzeichnung bedarf. Auf Betreiben der Hans Georg Brühl GmbH – einem führenden Hersteller von Sicherheitszäunen – hat sich der Arbeitsausschuss Marktüberwachung der Länder (AAMÜ) mit dieser Fragestellung befasst.
In seiner Stellungnahme hat der AAMÜ der pauschalen Einstufung von Sicherheitszäunen als Sicherheitsbauteile eine klare Absage erteilt. Dies gilt auch für die verbreitete Ansicht, dass trennende Schutzeinrichtungen, die unabhängig von einer Maschine konstruiert werden, Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenrichtlinie sind. Im Einzelnen unterscheidet der AAMÜ drei Fallgruppen.
Sicherheitszäune „von der Stange“, die nicht für eine konkrete Maschine entwickelt wurden und als Einzelteile oder Kombinationen für unterschiedliche Einsatzzwecke angeboten werden, sind kein Sicherheitsbauteil, sondern einfache Bauteile im Sinne der MRL. Sie können – so der Standpunkt des AAMÜ – schon deswegen nicht den Anforderungen der MRL 2006/42/EG unterstehen, da sie wegen ihres offen gehaltenen Einsatzzwecks nicht für konkrete Maschinengefahren im jeweiligen Einzelfall ausgelegt sind beziehungsweise sein können.
Kein Sicherheitsbauteil sind Sicherheitszäune zudem dann, wenn sie nach den konkreten Vorgaben eines Maschinenherstellers für eine bestimmte Maschine gebaut werden und gemeinsam mit dieser Maschine in Verkehr gebracht werden sollen. In diesem Fall handelt der Hersteller des Zauns praktisch nur als verlängerte Werkbank des Maschinenherstellers innerhalb eines einheitlichen Entwicklungs- und Fertigungsprozesses, so dass es angezeigt erscheint, den Sicherheitszaun keiner gesonderten rechtlichen Betrachtung zu unterziehen, sondern ihn als unselbständigen Bestandteil der Maschine anzusehen.
Sicherheitsbauteile sind nur diejenigen Sicherheitszäune, die der Hersteller der Zäune in eigener Regie für eine bestimmte Maschine konstruiert. In diesen Fällen ist die Entwicklung der Sicherheitszäune derart aus dem Entwicklungsprozess der Maschine ausgegliedert, dass es gerechtfertigt ist, hier von einem selbstständig zu betrachtenden Bauteil zu sprechen, das gesondert in Verkehr gebracht wird. Zudem sind solche Sicherheitszäune auf eine bestimmte Maschine und damit auf die Erfüllung konkreter Sicherheitsfunktionen nach der MRL 2006/42/EG ausgelegt, was Grundvoraussetzung für die Einstufung als Sicherheitsbauteil ist.
Ungeachtet dieser Diskussion hat die Hans Georg Brühl GmbH ihr Schutzzaunsystem „Flex II“ vom TÜV Süd prüfen lassen. Ein entsprechendes Sicherheitszertifikat bestätigt, dass bei der Entwicklung und Fertigung des Systems die Normen EN 953, EN ISO 12100 und EN 1088 beachtet wurden. Wenn der Anwender die ebenfalls vom TÜV geprüften Benutzerinformationen beachtet, kann er sicher sein, die Anforderungen der MRL 2006/42/EG zu erfüllen, auch wenn dies im konkreten Fall nicht erforderlich sein sollte. So ist der Anwender immer „auf der sicheren Seite“.
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