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Steuerbetrug: Schon der Versuch ist strafbar

Verspätete Abgabe von Steuererklärungen vermeiden

Der Bundesgerichtshof hat jüngst die Rechtsprechung gegenüber Steuerhinterziehern deutlich verschärft. Das Signal: Steuerhinterziehung wird genauso hart bestraft wie andere Delikte. Damit rückt der Fiskus Steuersündern weiter zu Leibe und lässt keine Toleranzgrenze mehr zu. "Jetzt werden schon kleine Steuervergehen konsequent verfolgt", sagt Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde von der Bonner Wirtschaftskanzlei DHPG mit langjähriger Erfahrung in Fragen des Steuerstrafrechts. "Während Steuersünder früher häufig eine Regelung mit dem Finanzamt aushandeln konnten, wird nun oft die Staatsanwaltschaft eingeschaltet."


Gleichzeitig nimmt das Entdeckungsrisiko für Steuerstraftaten weiter zu. Dem Fiskus bleibt kaum etwas verborgen. Nicht nur durch den Ankauf von CDs mit Daten von Inhabern ausländischer Konten, sondern auch durch den Einsatz automatisierter Kontrollverfahren kommen die Finanzbehörden Unregelmäßigkeiten häufiger und schneller auf die Schliche. Für Privatleute wie Unternehmen wird es immer wichtiger, sich streng an die Steuergesetze zu halten. Schon wer den Versuch der Steuerhinterziehung unternimmt, macht sich strafbar und riskiert harte Sanktionen.

Bereits die verspätete Abgabe von Steuererklärungen kann als Steuerhinterziehung gelten. Bei Unternehmen ist etwa bei der Umsatzsteuer besondere Vorsicht gefragt. Bei Steuererklärungen werden getätigte Umsätze in der Praxis manchmal in Folgemonate verschoben, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. "Werden Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst verspätet oder mit zu niedrigen Umsätzen eingereicht, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt", warnt DHPG-Experte Dr. Rohde. Privatpersonen sollten in ihren Steuererklärungen die Angabe von Ersatzleistungen nicht vergessen. Wer hier Positionen vorenthält, begeht letztlich Steuerbetrug und muss ebenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn: Arbeitslosen- oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, sie erhöhen aber den Steuersatz für gegebenenfalls vorhandene andere Einkünfte.

Wie wird Steuerhinterziehung bestraft? Die Strafe bemisst sich im Wesentlichen nach der Höhe der hinterzogenen Steuer je Tatbestand (siehe "Mit diesen Strafen müssen Steuersünder rechnen"). "Wird ein Steuervergehen mehrfach auf die gleiche Weise begangen, werden die hinterzogenen Summen addiert", warnt DHPG-Anwalt Dr. Rohde. Hierzu zählt auch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, die mehrere Steuerarten verkürzt.

Das tatsächliche Strafmaß hängt auch von den Gesamtumständen im Einzelfall ab. Faktoren wie ein steuerehrliches Verhalten in der Vergangenheit oder ein frühzeitiges Geständnis können sich strafmildernd auswirken. DHPG-Anwalt Dr. Rohde: "Positiv bewerten die Richter auch eine möglichst schnelle Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, idealerweise einschließlich Zinsen."

Der Strafrahmen hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Wie hoch die Strafzumessung letztlich ausfällt, bestimmen die individuellen Umstände. Steuersünder sollten sich in jedem Fall mit einem Anwalt und/oder Steuerberater beraten.

Strafen für Steuersünder

  • … bis zu 1.000 Euro: Auch in dieser Größenordnung bleibt Steuerverkürzung nicht ohne Konsequenzen. Es kann ein Strafverfahren eingeleitet werden, das in der Regel nur gegen Auflagen eingestellt wird. Im Wiederholungsfall drohen empfindliche Geldstrafen. Mögliche Fälle: Höhere Kilometerangabe bei der Entfernungspauschale, fingierte Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
  • … über 1.000 Euro: Taten werden mit Geldstrafen geahndet. In der Praxis existieren sogenannte Strafmaßtabellen, in denen eine Strafzumessung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden nach einzelnen Bundesländern. Faustformel: Die Geldstrafe beträgt das ein- bis zweifache der hinterzogenen Steuer. Mögliche Fälle: Nicht-Angeben von Kapitalerträgen aus ausländischen Konten.
  • … über 50.000 Euro: Ab dieser Größenordnung liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor. Täter haben in großem Ausmaß Steuern vorenthalten oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Strafrahmen sieht neben Geld- auch Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor. Mögliche Fälle: Erschleichen von Zahlungen vom Finanzamt durch Vorsteuererstattungen.
  • … über 100.000 Euro: Bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag ist eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen. In diesen Fällen droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe, ggf. auf Bewährung.
  • … über 1 Million Euro: In dieser Größenordnung ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeschlossen. Von einem Strafbefehlsverfahren, das ohne mündliche Hauptverhandlung zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen kann, ist in der Regel abzusehen. Es erfolgt immer eine Hauptverhandlung, meist mit persönlicher Anhörung.
 

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