Den 31.12. immer im Auge behalten
Verjährung droht
Zum Ende „aller Jahre wieder“ geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt typischerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Sie endet drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. So auch dieses Jahr.
„Leider gibt es in vielen Unternehmen immer wieder offene Forderungen, die ‚durchrutschen‘, die vergessen werden oder die auch über einen längeren Zeitraum nicht realisiert werden können. Für eine Prüfung der Verjährung zum 31.12. sollten offene Rechnungen mit Fälligkeit während des vorvorletzten Jahres (hier 2014) sorgfältig durchgesehen werden. Das allein reicht jedoch nicht.“
Rechnungsdatum nicht zwingend Ausgangspunkt für Berechnungen der Frist
„Generell gilt: Eine Rechnung ist zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung zu erstellen. Hätte eine Rechnung z. B. bereits in 2014 erstellt werden können, da eine Lieferung oder Leistung erbracht wurde und diese auch abrechnungsfähig war, so hilft es in Bezug auf die Verjährung nicht unbedingt, mit der Berechnung bis ins Jahr 2015 zu warten. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist und nicht der Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung – Fälligkeit kann aber u. U. auch unabhängig von einer Rechnung eingetreten sein. Hier ist eine Prüfung der eigenen Verfahrensweise bei der Rechnungsstellung ebenfalls ggf. zu prüfen.“
Viele Ansprüche haben kürzere Verjährungsfrist als drei Jahre
„Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt es etliche kürzere Fristen. Als Beispiele seien hier nur zwei Ansprüche erwähnt, die in kürzerer Zeit verjähren: Für Schadenersatz des Vermieters aus einem Mietverhältnis beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab dem Tag der Rückgabe des Mietobjektes, während für Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab – vereinfacht – Ablieferung des Gutes gilt.“
Reicht eine einfache Mahnung aus, um einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken?
„Nein! Eine einseitige Handlung wie das Verschicken einer einfachen Mahnung reicht definitiv nicht aus. Die Verjährung beginnt nach § 212 BGB erneut, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Zu beachten ist hierbei jedoch“, so Drumann, „dass die neue Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses beginnt und nicht, wie sonst bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich, erst mit dem Ende des Jahres (§ 199 BGB). Selbiges gilt auch für besagte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme.“
Kann es trotz einer Teilzahlung dazu kommen, dass die Verjährung nicht neu beginnt?
„Grundsätzlich beginnt mit einer Teilzahlung die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Allerdings ist entscheidend, ob mit der Teilzahlung dann auch die noch bestehende Restforderung anerkannt wird. Wird die Restforderung bestritten, beginnt für diese die Verjährungsfrist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeutet also nicht zwingend ein Anerkenntnis der Gesamtforderung. Hierzu kann man z. B. auch überprüfen, was der Schuldner im Verwendungszweck der Überweisung zu seiner Zahlung angegeben hat (z. B. ‚einmalige Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit‘ oder ‚Teilzahlung‘). Es ist dringend zu empfehlen, sich das Anerkenntnis der Gesamtschuld schriftlich bestätigen zu lassen. Andernfalls sollte man vorsichtshalber auch bei einer Teilzahlung erst einmal davon ausgehen, dass die Restforderung bestritten ist.“
Hemmung der Verjährung – was ist das?
„Verjährungsfristen können durch eine ‚Hemmung‘ zum Stillstand kommen, also für einen gewissen Zeitraum, den der Hemmung, nicht weiterlaufen. Dafür bedarf es eines Hemmungsgrundes. Generell gilt: Fällt dieser Grund weg, läuft auch (manchmal mit einer gewissen zusätzlichen Verzögerung) die Frist weiter. Die Dauer der Hemmung wird also der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Bei der so genannten ‚Ablaufhemmung‘ kann die Verjährungsfrist hingegen nicht ablaufen, bis nach einem Ereignis (z. B. der Annahme einer Erbschaft) eine gewisse Zeit verstrichen ist.“
Hemmen Verhandlungen mit dem Schuldner die Verjährungsfrist?
„Ja, die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch (die Forderung) oder die Umstände, die diesem Anspruch zu Grunde liegen, geführt werden. Die Verjährung ist so lange gehemmt, bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB). Die Verjährung tritt dann allerdings frühestens drei Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes, also nach Ende der Hemmung ein (§ 203 Satz 2 BGB). Ein Beispiel: Kommt es z. B. zwei Wochen vor der Verjährung zu Verhandlungen (Hemmung der Verjährung) zwischen den Parteien, deren Fortsetzung der Gläubiger nach kurzer Zeit aber verweigert (Wegfall des Hemmungsgrundes), so endet in diesem Fall die Verjährung nicht zwei Wochen später (Rest der Verjährungsfrist vor der Hemmung), sondern erst nach drei Monaten.
Anzumerken ist hier noch, dass die Beweislast für die Verjährung in der Regel beim Schuldner liegt, beweispflichtig für das Vorliegen einer Hemmung aber ist der Gläubiger, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt.“
Drohende Verjährung – Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
„Um zu vermeiden, dass der Schuldner im schlimmsten Fall zu Recht die ‚Einrede der Verjährung erhebt‘, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei, ist zur Hemmung grundsätzlich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens geeignet. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides sollte bei Gericht spätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein.
Der Schuldner kann die Forderung anerkennen. Auch damit beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Aus Beweisgründen sollte so eine Forderungsanerkennung immer schriftlich erfolgen und eine genaue Auflistung der anerkannten Forderungen beinhalten. Ganz wichtig hier: Das Schriftstück muss mit Datum versehen sein!
Mit dem Schuldner kann eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Verjährungsfrist verlängert wird.
Ebenso kann man bei dem Schuldner eine Erklärung einholen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So können gerichtliche Verfahren verhindert werden, die nur deshalb angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Sie kosten alle Beteiligte unnötig Zeit, Geld und Nerven. Auch für die beiden letztgenannten Punkte gilt: Die Vereinbarungen unbedingt schriftlich festhalten und auch hier das Datum nicht vergessen!“
Können auch ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid verjähren?
„Ja. Nach § 197 BGB beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.“
Haften Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen für die Nichtbeachtung der Verjährungsfrist?
„Jeder, der sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen wendet, tut dies, damit seine Angelegenheit in den Händen von Profis liegt, die über das benötige rechtliche Wissen und die nötige Kompetenz verfügen. Die Verjährung von ihnen zur Durchsetzung übergebenen Forderungen zu prüfen, im Auge zu behalten, darüber zu beraten und ggf. verjährungshindernde Maßnahmen zu ergreifen oder zu empfehlen, gehören zu den grundlegenden Pflichten dieser Rechtsdienstleister. Eine Haftung tritt aber nur ein, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, die der jeweilige Rechtsdienstleister zu verantworten hat.“
Fazit
„Eine lückenlose schriftliche Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, eine stets aktuelle Buchhaltung und ein konsequentes respektvolles Forderungsmanagement sind die beste Absicherung gegen ‚plötzlich und unerwartet‘ eintretende Verjährungen. Auch sich einzugestehen, wenn man professionelle Hilfe von Rechtsdienstleistern braucht, kann Forderungsverlusten einmal mehr vorbeugen.“
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