Strengeres Produktsicherheitsgesetz
BAuA erhält mehr Befugnisse
Am 1. Dezember 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz in Kraft getreten. Damit setzt Deutschland entscheidende Veränderungen des europäischen Rechts um. So bringt das Gesetz beispielsweise mehr Transparenz für die Verbraucher durch eine bessere Information der Öffentlichkeit. Dabei erhält die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die mehrfach im Gesetz namentlich genannt wird, stärkere Befugnisse. Beispielsweise darf die BAuA jetzt "Ross und Reiter nennen", wenn ihr Rückrufe von Produkten gemeldet werden. Ingesamt sollen die klareren Regelungen des Gesetzes Beschäftigte und Verbraucher noch besser vor gefährlichen Produkten schützen.
Neben der besseren Information der Öffentlichkeit bringt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) eine Reihe von Änderungen mit sich. So wird der Handel stärker in die Pflicht genommen, dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte an die Kunden gelangen. Der Handel ist nun noch stärker als früher dafür verantwortlich, nichts auf dem Markt bereitzustellen, von dem er aufgrund seiner Erfahrung oder anderer Informationen wissen muss, dass es nicht den Anforderungen entspricht.
Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln, sondern kennt nur noch den allgemeinen Begriff "Produkte". Solche, die von Verbrauchern benutzt werden könnten, wie beispielsweise Spielzeug oder Möbel werden als Verbraucherprodukte bezeichnet.
Mehr Sicherheit verspricht auch eine Regelung, die Anforderungen an Prüfstellen wie zum Beispiel die TÜVs einheitlich festlegt. Zudem haben sich die Überwachungsbehörden, die bei den Ländern angesiedelt sind, auf Quoten bei Kontrollen geeinigt. So will die Marktüberwachung jährlich künftig eine Stichprobe pro 2.000 Einwohner ziehen und diese Produkte überprüfen. Verstöße werden stärker geahndet, die Bußgeldvorschriften wurden erhöht. So können beispielsweise für das Fälschen des CE- oder GS-Zeichens Geldstrafen bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Verstöße gegen die Meldepflichten sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
Das Gesetz definiert konkrete Aufgaben für die BAuA, die an mehreren Stellen als zuständige Stelle namentlich genannt wird. Als Knotenpunkt zwischen Bundesländern und Europäischer Union fallen ihr wichtige Aufgaben im Bereich der Information zu. Im Bereich der Rückrufe hat die BAuA jetzt ein Veröffentlichungsrecht. Auf dieser Grundlage darf sie bei Rückrufen Hersteller und Produkte nennen, ohne sich das Einverständnis der Rückrufenden einholen zu müssen. Zudem darf die BAuA gefährliche Produkte auf ihren Internetseiten abbilden. Bei erheblichen Risiken darf sie sogar auf Bilder Dritter zurückgreifen, um vor den gefährlichen Produkten zu warnen.
Nach wie vor speist die BAuA Warnmeldungen in die europäischen Systeme RAPEX (Schnellwarnsystem) und ICSMS (Informationssystem für Wirtschaft, Behörden und Verbraucher) ein und informiert die Überwachungsbehörden der Länder. Auf dieser Grundlage führt die BAuA entsprechende Statistiken über gefährliche Produkte und wertet die Meldungen wissenschaftlich aus.
Die Meldung gefährlicher Produkte durch Verbraucher wird ebenfalls gestärkt. Fallen Verbrauchern Gefährdungen an einem Produkt auf oder kam es sogar zu einem Unfall, können sie auf der Seite des ICSMS mithilfe eines vereinfachten Formulars eine Meldung machen, die anschließend bearbeitet wird.
Mit dem Außerkrafttreten des alten Gesetzes verliert der bisherige Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte seine Rechtsgrundlage. An seine Stelle tritt im neuen Produktsicherheitsgesetz der Ausschuss für Produktsicherheit, der sich unter anderem um das untergesetzliche Regelwerk kümmert. Die konstituierende Sitzung wird im Dezember 2012 stattfinden.
Der Gesetzestext, weitere Informationen und Links zu den europäischen Informationssystemen befinden sich im Internet unter der Adresse www.produktsicherheitsportal.de.
Informationen aus erster Hand gibt es bei der "Informationsveranstaltung zum neuen Produktsicherheitsgesetz", die am 1. Februar 2012 in Dortmund stattfinden wird. Die Teilnahmegebühr beträgt 125 Euro. Weitere Informationen per E-Mail an wybierek.tanja@baua.bund.de.
Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | |
Friedrich-Henkel-Weg 1-25 | |
44149 Dortmund | |
Tel.: +49 (0) 231 9071-0 | |
Fax: +49 (0) 231 9071-2454 | |
E-Mail: poststelle@baua.bund.de | |
www.baua.de |
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