Risikomanagement unter REACH
Abstimmung bei Besorgnis erregenden Stoffen
Ende Februar 2012 fand in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Berlin das fünfte Expertentreffen zu Maßnahmen im Risikomanagement (Risk Management Expert Meeting, RiME-Meeting) unter REACH statt. Die EU hat 2007 REACH in Kraft gesetzt, um das Chemikalienrecht europaweit zu vereinfachen. Vertreter aus den EU-Mitgliedstaaten, der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) sowie der EU-Kommission diskutieren in Berlin Maßnahmen zu chemischen Stoffen, deren Risiko möglicherweise nicht angemessen beherrscht wird. Ziel der Sitzung war die frühzeitige gegenseitige Abstimmung auf EU-Ebene. Den Schwerpunkt bildete das Verfahren zur Ermittlung von besonders Besorgnis erregenden Stoffen (Substances of Very High Concern, SVHC) nach der REACH-Verordnung. Das Treffen findet derzeit zwei bis drei Mal jährlich statt und wird jeweils von einem Mitgliedstaat oder der ECHA ausgerichtet.
Das Meeting in Berlin diente dem Austausch zu geplanten stoffspezifischen Maßnahmen zum Risikomanagement. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Ressourcen gut zu nutzen, Stimmten Mitgliedstaaten, ECHA und EU-Kommission die Stoffauswahl ab und vereinbarten Kooperationen. Darüber hinaus war das Treffen beispielsweise auch eine Plattform, um sich über Kriterien für die Auswahl von Stoffen mit Regulierungsbedarf auszutauschen. Dies ist bei solchen Stoffen besonders wichtig, die nicht die eindeutig festgelegten Kriterien erfüllen, aber aufgrund ihrer Eigenschaften als ähnlich Besorgnis erregend betrachtet werden sollten.
Hintergrund: Das Zulassungsverfahren unter REACH
Erhalten die Behörden bei der Registrierung einer Chemikalie Informationen über unannehmbare Risiken bei der Herstellung oder Verwendung, so bietet ihnen REACH verschiedene Instrumente, um dieses Risiko zu kontrollieren. Dies sind neben der Vorschrift einer einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung, dem Verbot und der Beschränkung von Stoffen vor allem das mit REACH 2008 neu eingeführte Zulassungsverfahren. Wird ein Stoff zulassungspflichtig, so ist jede Verwendung des Stoffes verboten, es sei denn, es wurde eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung beantragt und erteilt.
Das Zulassungsverfahren besteht aus mehreren Schritten: Zunächst muss ein Stoff in einem gesetzlichen Verfahren als SVHC identifiziert werden. Dies ist nur möglich, wenn er entweder eine besonders für den Menschen gefährliche Eigenschaft (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) hat oder besonders gefährlich für die Umwelt (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) ist oder ähnlich Besorgnis erregende Eigenschaften aufweist. Das Vorschlagsrecht liegt bei den EU-Mitgliedstaaten und bei der EU-Kommission. Für einen verdächtigen Stoff führt ein Mitgliedstaat zunächst eine Abwägung durch, welches der genannten Instrumente am besten geeignet ist, um das Risiko zu kontrollieren (Analyse der Risikomanagementoptionen, "RMO-Analyse") und diskutiert diese mit den anderen Mitgliedstaaten und der ECHA.
Anschließend muss eine wissenschaftliche Begründung in Form eines sogenannten Anhang-XV-Dossiers erstellt werden, in dem alle relevanten Informationen über den Stoff zusammen getragen und eingeordnet werden. Nach einer öffentlichen Kommentierungsrunde entscheidet der Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA (Member State Committee, MSC) über die Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste. Über Produkte, die einen Stoff aus der Kandidatenliste enthalten, müssen Hersteller ihre Abnehmer informieren.
In einem zweiten Schritt schlagen die ECHA und der Ausschuss der Mitgliedstaaten Stoffe von der Kandidatenliste für eine Aufnahme in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe der REACH-Verordnung vor (Anhang XIV). Vorrang haben dabei umweltgefährliche Stoffe sowie solche, die in großen Mengen hergestellt oder weit verbreitet verwendet werden. Die ECHA übermittelt ihre Empfehlung an die Kommission, die schließlich über die Aufnahme der Stoffe in den Anhang XIV entscheidet.
Soll ein Stoff beschränkt oder ganz verboten werden, muss ein Mitgliedstaat dies ebenfalls in einem Anhang XV Dossier wissenschaftlich und formal begründet darlegen. In diesem Fall sollte neben den relevanten Stoffinformationen auch eine sozioökonomische Analyse enthalten sein, die den gesellschaftlichen Schaden und Nutzen vergleicht. Im weiteren Verfahren befassen sich die ECHA-Ausschüsse für Risikobewertung (Risk Assessment Committee, RAC) sowie für Sozioökonomische Analyse (Socio-Economic Assessment Committee, SEAC) mit dem Dossier.
In ihrer Stellungnahme zu dem Beschränkungsvorschlag berücksichtigen sie auch die während einer öffentlichen Kommentierungsphase eingegangenen Kommentare. Aufgrund der Stellungnahmen entscheidet die Kommission am Ende über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XVII der REACH-Verordnung (Liste der Beschränkungen).
Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | |
Friedrich-Henkel-Weg 1-25 | |
44149 Dortmund | |
Tel.: +49 (0) 231 9071-0 | |
Fax: +49 (0) 231 9071-2454 | |
E-Mail: poststelle@baua.bund.de | |
www.baua.de |
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