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REACH-Info 6 aktualisiert

Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis

Das europäische Chemikalienrecht REACH unterscheidet zwischen Stoffen und Gemischen auf der einen Seite und Erzeugnissen auf der anderen Seite. Die wesentlichen Regelungen im Rahmen der Verordnung beziehen sich auf Stoffe und Gemische, aber auch Produzenten und Händler von Erzeugnissen haben Pflichten zu erfüllen. Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) informiert mit der aktualisierten Broschüre REACH-Info 6 "Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler" Unternehmen und Händler, die Erzeugnisse im Rahmen der REACH-Verordnung produzieren, importieren oder liefern.


Die Broschüre informiert nun auch umfassend über die Konsequenzen des Urteils vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu besonders Besorgnis erregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen. In Bezug auf die Interpretation der Bezugsgröße für die 0,1 Massenprozent herrschte zunächst innerhalb der EU eine unterschiedliche Sichtweise. Der Urteilsspruch des EuGH stellte nun Rechtssicherheit her.

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass ein Erzeugnis, auch wenn es in einem Erzeugnis verbaut ist, seinen Erzeugnischarakter behält. Das Vorgehen lässt sich am Beispiel eines Fahrrades verdeutlichen. Beziehen sich die 0,1 Prozent auf das gesamte Fahrrad oder auf den Fahrradgriff, Fahrradsattel oder Pedale? Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes stellt klar, dass sich diese Berechnung auf die einzelnen verbauten Erzeugnisse wie zum Beispiel den Griff bezieht. Letztlich müssen auch Fahrradsattel und Pedale als zusammengesetzte Erzeugnisse angesehen werden, die für die Frage nach der Bezugsgröße in die einzelnen Erzeugnisse weiter "zerlegt" werden müssen.

Die aktualisierte Broschüre REACH-Info 6 informiert darüber, welche Melde- und Informationspflichten aufgrund des Urteils auf Hersteller und Händler zukommen. Zudem geht sie auf die allgemeinen Pflichten unter REACH ein und gibt unter anderem Hinweise, wie Informationen zu SVHC in einem Erzeugnis eingeholt werden können.

Die Broschüre REACH-Info 6 "Erzeugnisse - Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler unter der REACH-Verordnung" gibt es zum Herunterladen unter www.baua.de/publikationen.

Direkter Link: www.baua.de/dok/764668

 

Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 9071-0
Fax: +49 (0) 231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
www.baua.de
 

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