Welt der Fertigung
Sie sind hier: Startseite » Archiv » Jahrgang 2017 » Ausgabe Juli 2017

Gefährliche Gemische brauchen neue Etiketten

Frist zur CLP-Kennzeichnung verstrichen

Seit dem 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische in Europa nur noch verkauft werden, wenn sie der CLP-Verordnung entsprechen.


Die europäische CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen. Mit dem Stichtag endet die letzte Übergangsregelung. Es dürfen nur noch Gemische wie beispielsweise Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Die neue Kennzeichnung lässt sich auf den ersten Blick an Farbe und Form der Piktogramme erkennen. Die CLP-Piktogramme sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen. Sie ersetzen die nicht mehr zulässigen schwarzen Symbole auf orangenem Quadrat. Kunden sollten Produkte mit "alter" Kennzeichnung zurückweisen.

Mit der CLP-Verordnung hat die Europäische Union die Empfehlungen der Vereinten Nationen zum sogenannten Global Harmonisierten System (GHS) umgesetzt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging) von Chemikalien weltweit zu vereinheitlichen. Die Umstellung auf die neue Kennzeichnung erfolgte schrittweise zuerst für Stoffe und anschließend für Gemische.

So hatten die verantwortlichen Hersteller, Importeure und Formulierer genügend Zeit, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Änderungen einzuleiten. In den vergangenen zwei Jahren konnten Gemische noch mit der alten Gefahrenkennzeichnung verkauft werden, wenn sie vor dem 1. Juni 2015 bereits in Verkehr gebracht waren und sich beispielsweise in den Verkaufsregalen befanden. Zum 1. Juni endete die letzte Abverkaufsfrist.

Dieses Stichdatum ist für den Handel von erheblicher Bedeutung. Es dürfen nur noch Gemische verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Für die überwiegende Anzahl der Gemische ist es den Lieferanten gelungen, die neue Kennzeichnung rechtzeitig einzuführen und den Abverkauf der alten Ware zu organisieren. Doch wie ist mit einzelnen Restbeständen umzugehen, die sich möglicherweise noch kurz vor Ablauf der Frist in den Verkaufsregalen befinden?

Solche Restwaren sollten aus den Regalen entfernt werden. Dies betrifft Verkaufsstellen, bei denen eine Selbstbedienung durch die Kunden möglich ist. Außerdem sollte das Verkaufspersonal informiert werden, damit auch aus dem Lager keine Gemische mit abgelaufener Kennzeichnung weitergegeben werden. Für Waren, die noch mit den veralteten Etiketten ausgerüstet sind, könnte eine Rückführung an den Lieferanten erwogen werden. Alternativ könnte umetikettiert werden. Dabei müssen jedoch unbedingt Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden. Beispielsweise könnten Vorlieferanten geeignete Etiketten mit der neuen Kennzeichnung zur Verfügung stellen.

Gewerbliche und private Anwender, die Gemische mit der "alten" Kennzeichnung erworben haben und diese aufbrauchen und nicht weiterverkaufen, sind nicht betroffen. Für die innerbetriebliche Verwendung ist es nicht erforderlich die Kennzeichnung umzustellen. Allerdings muss gegebenenfalls auf eine geänderte Einstufung korrekt reagiert werden. Dann müssen die Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Optionen enthalten, also für altes und neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.

Weitere Informationen zur CLP-Verordnung gibt es im Internetangebot des REACH-CLP-Biozid Helpdesks unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/CLP/CLP.html.

 

Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 9071-0
Fax: +49 (0) 231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
www.baua.de
 

War dieser Artikel für Sie hilfreich?

Bitte bewerten Sie diese Seite durch Klick auf die Symbole.

Zugriffe heute: 1 - gesamt: 1682.