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Wann sind Laserprodukte Maschinen?

BAuA veröffentlicht Interpretationspapier

Nicht nur in Forschung und Industrie sondern auch im Verbraucherbereich gibt es wegen der raschen technischen Entwicklung immer mehr Laserprodukte. Angesichts ihres Gefährdungspotenzials müssen diese sicher sein. Je nach Produkt gelten besondere Regelungen. Mit dem Interpretationspapier "Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie", das die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt veröffentlicht hat, hilft festzustellen, welche Vorschriften für welches Laserprodukt gelten.


Die Auswahl an Laserprodukten ist beachtlich. Sie reicht von Laserbearbeitungsmaschinen, die beispielsweise Stahlbleche schneiden können, über Projektionslaser und Laserwasserwaagen bis hin zu Laserschutzkabinen. Je nach Art des Produktes können verschiedene Anforderungen des europäischen Rechts greifen.

Dazu gehören beispielsweise die Anforderungen nach Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie oder allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – auch nach der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. In der Praxis bestehen jedoch Unsicherheiten darüber, welche Vorschriften für welche Laserprodukte gelten.

Wesentlicher Bestandteil des Interpretationspapiers ist eine tabellarische Übersicht über typische Laserprodukte und die relevanten Vorschriften, die ihre Sicherheit gewährleisten. Dabei liegt der Schwerpunkt bei der Fragestellung, welche dieser Produkte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegen.

Ein Anhang enthält zusätzliche Erläuterungen und Begründungen sowie Literaturhinweise. Damit eignet sich das Papier als Handlungshilfe sowohl für Akteure im Bereich Konstruktion und Bau, für Einkäufer und Verwender von Laserprodukten als auch für die Marktüberwachungsbehörden, Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften oder Prüfstellen.

Das Interpretationspapier "Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie" gibt es auf der BAuA-Internetseite im PDF-Format unter www.baua.de/laserprodukte.
Direkter Link: www.baua.de/dok/4141606

 

Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 9071-0
Fax: +49 (0) 231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
www.baua.de
 

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