Welt der Fertigung
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Technische Regeln zur optischen Strahlung

Informationen zum Schutz der Beschäftigten

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet ihre Beschäftigten vor den Gefahren optischer Strahlung zum Beispiel bei der Anwendung von Laserstrahlung oder beim Schweißen zu schützen. Dies regelt die "Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" (OStrV). Doch wie soll der Arbeitgeber die Verordnung umsetzen? Technische Regeln zur optischen Strahlung (TROS) schaffen hier Klarheit.


Informationen rund um dieses Themengebiet gaben Experten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des zuständigen Ausschusses zur Erarbeitung der TROS am 23. September 2014 an rund 70 Teilnehmer weiter. Die Vorträge, die jetzt im Internetangebot der BAuA zur Verfügung stehen, erklärten die TROS an Beispielen aus der betrieblichen Praxis.

Die seit Juli 2010 bestehende Verordnung OStrV wurde im Dezember vergangenen Jahres zunächst durch die Technische Regel zur inkohärenten optischen Strahlung konkretisiert. Die Technische Regel zur Laserstrahlung steht kurz vor der Veröffentlichung. Ihr Entwurf steht als Information der Praxis zur Verfügung.

Die Anwendung der Technischen Regeln bei der Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen versichert dem Arbeitgeber, dass er die entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften einhält. So gelangt er auf die sichere Seite und das gleich im doppelten Sinne. Die Anwendung verschafft Rechtssicherheit und gewährleistet vor allem den Schutz der Beschäftigten. Denn optische Strahlung kann gravierende Schädigungen von Augen und Haut zur Folge haben.

Alle Vorträge der Veranstaltung "Neue Technische Regeln zur künstlichen optischen Strahlung" gibt es im Internetangebot der BAuA unter der Adresse www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Optische-Strahlung/Tagungen.html

Die bereits veröffentlichten Technischen Regeln zur optischen Strahlung befinden sich hier: www.baua.de/TROS

Den Entwurf der Technischen Regel zur Laserstrahlung gibt es hier: www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/ABS/Aktuelle-Informationen/Ergebnisse-der-ABS-Sitzung.html

 

Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel.: +49 (0) 231 9071-0
Fax: +49 (0) 231 9071-2454
E-Mail: poststelle@baua.bund.de
www.baua.de
 

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