Familienrecht: Übersicht zum Erbrecht
Das Wichtigste zusammengefasst
Wenn ein Familienangehöriger verstirbt, ist dies oft mit großer Trauer verbunden. Dennoch müssen gleichzeitig einige rechtliche Angelegenheiten bezüglich der Besitztümer des Erblassers geklärt werden. Welche Regelungen im Erbfall gelten und wie der Nachfolger des Familienunternehmens bestimmt wird, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.
Im Falle des Ablebens eines Familienmitglieds muss sich zunächst die Frage gestellt werden, ob von demjenigen vorab ein Testament aufgesetzt wurde. Denn es gilt: Das Testament greift vor der gesetzlichen Erbfolge. Darin kann das gesamte Vermögen oder nur besondere Stücke an bestimmte Personen vererbt werden – auch wenn diese nicht zur Familie gehören.
Engste Familienangehörige, wie Kinder oder Ehegatten, welche nicht im Testament berücksichtigt wurden, haben kein einklagbares Recht auf das Vermögen des Erblassers. Sie können allerdings den sogenannten Pflichtteil nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einfordern. Dieser ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteilwertes.
Die gesetzliche Erbfolge
Wurde kein Testament vom Verstorbenen hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Darin werden ausschließlich Familienangehörige sowie der Ehepartner des Erblassers berücksichtigt. Diese sind in verschiedene Ordnungen unterteilt:
1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
2. Ordnung: Eltern, Geschwister und Nichten/Neffen
3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen
4. Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel/-tanten und Großcousins/-cousinen
Wenn Erben einer früheren Ordnung am Leben sind, so sind gleichzeitig alle Angehörigen nachfolgender Abstufungen ausgeschlossen. Dabei ist jedoch festgeschrieben, dass in jeden Fall der überlebende Ehegatte neben den Erben erster Ordnung zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird. Das heißt, existieren neben dem angeheirateten Familienmitglied Kinder oder Enkel des Verstorbenen, erhalten diese lediglich drei Viertel des Vermögens.
Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob es sich um leibliche, adoptierte oder uneheliche Kinder handelt. Im Erbrecht sind sie gleichgestellt. Gleiches gilt für Geschwister und Halbgeschwister.
Sind hingegen keine Kinder vorhanden, wohl aber die Eltern oder deren Nachkommen, dann erhält der Ehepartner sogar die Hälfte der hinterbliebenen Besitztümer, während die andere Hälfte an die Erben zweiter Ordnung geht.
Ist kein potenzieller Familienangehöre, der einen Anspruch auf die Erbschaft erhebt, mehr am Leben, ist im Gesetz das Erbe an den Fiskus vorgesehen.
Das Firmenerbe
Ist ein Familienunternehmen vorhanden, birgt der Tod des Inhabers ein weitaus komplizierteres Verfahren. So sind nicht nur erbrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern gleichzeitig das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie das Steuerrecht. Aufgrund dessen sollte die Unternehmensnachfolge frühzeitig geregelt werden. Auch hierbei ist das Verfassen eines Testaments ratsam, ansonsten greift die bereits beschriebene gesetzliche Erbfolge.
Vor allem Gesellschafter – etwa einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft –, die ihre Anteile vererben wollen, sollten einiges beachten. Denn in manchen Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind Sonderregelungen enthalten, nach denen beispielsweise der erbberechtigte Personenkreis reduziert ist. Sieht der Gesellschaftsvertrag sogar vor, dass kein Erbe Gesellschafter werden darf, ist meist eine Abfindungsklausel aufgeführt. Dieses Erbe auszuzahlen, kann ein Unternehmen mitunter allerdings finanziell überfordern.
Des Weiteren ist bei der Unternehmensnachfolge zu beachten, dass die Festlegung eines Kindes als Firmenerben etwaige weitere Kinder sowie auch den Ehepartner nach dem Tod des Erblassers dazu berechtigt, ihren Pflichtteil einzufordern. Diesen müsste der Nachfolger allerdings zeitnah aus dem Betriebsvermögen zahlen, was ein Unternehmen ebenfalls vor finanzielle Probleme stellen kann.
Wenn möglich, ist es daher sinnvoll, die Übergabe des Betriebes bereits zu Lebzeiten durch eine Schenkung durchzuführen. Dies kann sich zum einen steuerrechtlich lohnen, zum anderen kann dadurch der Nachfolger entsprechend eingearbeitet werden. Außerdem sollten bereits bei der Planung der Firmenvererbung mit den anderen Familienangehörigen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, etwa durch das Unterzeichnen einer Verzichtserklärung auf den Pflichtteil der Beteiligten, um das Fortbestehen der Firma zu sichern.
Mehr Informationen zum Berufsverband der Rechtsj.:
Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. | |
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Tel.: 030 / 208 981 217 | |
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