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BMU untergräbt Klimaschutzbemühungen

CO2-Bepreisung erneuerbarer Kraftstoffe

Das Bundesumweltministerium (BMU) ignoriert Vorgaben des Bundestages zur Ausgestaltung des CO2-Preises im Verkehr und Wärmesektor. Auch zertifiziert nachhaltige Biokraftstoffe sollen dabei gegen den Willen des Gesetzgebers mit der zusätzlichen Abgabe auf Benzin und Diesel belegt und damit ab 2021 teurer werden. Dies sieht ein erster Verordnungsentwurf zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) aus dem BMU vor.

Nach dem im vergangenen Jahr verabschiedeten BEHG kann die Bundesregierung durch zusätzliche Verordnungen die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen von Kraftstoffen und die Berichterstattung konkretisieren. Bei der Festlegung von Standardemissionsfaktoren müssen biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 BEHG). In dem jetzt vorgelegten Verordnungsentwurf aus dem BMU soll entgegen dieser Vorgabe für nachhaltige Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse eine Obergrenze für die Verwendung des Null-Emissionsfaktors eingeführt werden.

„Es ist beinahe als dreist zu bezeichnen, wie das BMU Klimaschutzbemühungen im Verkehr zu untergraben versucht“, so Norbert Schindler, Vorsitzender des BDBe. „Diese geplante CO2-Bepreisung von Biokraftstoffen, die die strengen europäischen Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen, ist nicht sachgerecht und widerspricht vor allen Dingen dem klaren gesetzgeberischen Willen.“ Zertifiziert nachhaltige Biokraftstoffe sind bereits jetzt eine wirksame Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasen im Verkehr und unverzichtbarer Bestandteil der Klimaschutzbemühungen.

Ohne Biokraftstoffe lägen die verkehrsbezogenen CO2-Emissionen in Deutschland jährlich knapp 10 Millionen Tonnen höher. „Bundestag und Bundesrat haben die Freistellung biogener Kraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel oder Biomethan bei der CO2-Bepreisung von Benzin und Diesel beschlossen, ohne dabei irgendwelche Obergrenzen zu ziehen. Bundesministerin Schulze sollte darauf achten, dass ihr Ministerium bei der Konkretisierung des BEHG dem Gesetzeszweck entsprechend handelt und den Verordnungsentwurf berichtigen“, so Schindler abschließend.

Mehr Informationen zum BDBE:

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Reinhardtstr. 16
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Tel.: 030 301 29 53-0
Fax: 030 301 29 53-10
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