Kunde insolvent? Vorsicht walten lassen!
Verwalter-Zusage schützt nicht vor Totalausfall
Nicht selten kommt es vor, dass mit dem Bekanntwerden einer Kundeninsolvenz der Wunsch des Insolvenzverwalters einhergeht, das in die Insolvenz geratene Unternehmen doch bitte weiterhin zu beliefern. Meist erfolgt dies mit der Begründung, dass eine Betriebsfortführung nicht gefährdet werden solle. Bei weiteren Geschäften mit dem insolventen Unternehmen ist jedoch äußerste Vorsicht geboten und zwar auch dann, wenn der Insolvenzverwalter erklärt, die Rechnungen würden von ihm bezahlt werden.
Neben den Rechnungen, die man bereits vor dem Insolvenzverfahren gestellt hat, besteht also zusätzlich die Gefahr, dass auch noch die Rechnungen für solche Leistungen als uneinbringlich auszubuchen sind, die selbst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters gestellt wurden.
Nachfolgend beantwortet Bernd Drumann einige Fragen zum Thema Insolvenz:
Weshalb schützt die Zusage des Insolvenzverwalters nicht vor einem Totalausfall?
„Die Erklärung des Insolvenzverwalters, er werde bei einer Weiterbelieferung die Rechnungen aus der Insolvenzmasse begleichen, ist leider kein 100%iger Schutz gegen einen Totalausfall. Zeigt der Insolvenzverwalter gem. § 208 Insolvenzordnung (InsO) an, dass die Masse nicht einmal mehr ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten auszugleichen, ist das Risiko des Ausfalls gegeben. Man spricht hier von einer Massearmut oder auch Masseunzulänglichkeit.
In solchen Fällen folgt quasi ein Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren: Die Gläubiger, die den Insolvenzverwalter beliefert oder eine Leistung durchgeführt haben, bekommen nur noch anteilige Zahlungen aus der Masse. Wenn der Insolvenzverwalter bei der Bestellung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Begleichung nicht ausreichen würde, haftet er gemäß § 61 InsO nicht persönlich.„
Kann man das Risiko eines solchen Totalausfalls reduzieren?
„Um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen, sollte vor Aufnahme der Belieferungen eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, in der er die Zahlung persönlich garantiert„, rät Drumann. „Noch besser ist, mit ihm Vorkasse zu vereinbaren.„
Droht bei Masseforderungen die normale Verjährung?
Bei dieser Frage ist besonders jenen Gläubigern zur Vorsicht zu raten, die bzgl. einer Masseverbindlichkeit doch einmal mit der Masseunzulänglichkeit konfrontiert werden. Wollen sie das Risiko nicht eingehen, ihren Anspruch komplett einzubüßen, ist Wachsamkeit geboten.
Drumann weiß von einem Fall zu berichten, in dem sich ein Insolvenzverwalter im Bremer Umland auf die Verjährung berief: „Über einen Zeitraum von 6 Jahren hatte besagter Insolvenzverwalter mehrfach beteuert, dass die anteilige Quotenausschüttung zu Gunsten der beteiligten Massegläubiger durchgeführt werde, sobald auch die allerletzte Forderung eingezogen und ein lastenfreier Miteigentumsanteil an einer Immobilie verwertet worden sei. All die Jahre über wurde uns der Eindruck vermittelt, das Verfahren gehe seinen geordneten Gang und die Masseverbindlichkeiten würden bedient, sobald alles verwertet ist. Damit hatten wir aber ‚die Rechnung ohne den Verwalter‘ gemacht. Er lehnte auf einmal jegliche Zahlungen gegenüber den Massegläubigern ab. Diese hätten, so der Verwalter, um die Verjährung zu verhindern, Feststellungsklage erheben oder einen Verjährungsverzicht aushandeln müssen.„
Da aber auch die beharrliche Forderungsverfolgung seitens des Inkassounternehmens den Eintritt der Verjährung hatte verhindern können, nahm der Fall von Drumanns Mandantin noch einen guten Ausgang.
Gibt es weitere Tipps, die das Risiko des Gläubigers vor einem Totalausfall in der Insolvenz reduzieren können?
„Ja, die gibt es„, so Drumann. „Gläubiger sollten unbedingt Sicherungsrechte vereinbaren und in der Insolvenz dann auch geltend machen. So erlangen sie einen Vorrang vor anderen Gläubigern bzw. behalten den Zugriff auf ‚ihre‘ Waren. Damit vergrößern sich zugleich der Handlungs- und Verhandlungsspielraum gegenüber dem Insolvenzverwalter. Für Lieferanten besonders wichtig ist hier der (ggf. verlängerte oder erweiterte) Eigentumsvorbehalt.„
Den Warenbestand aufzunehmen – wozu?
Wurde eine Insolvenz bekannt, sollte der erste Schritt möglichst sein, den Warenbestand zu erfassen und zu kennzeichnen. Gegen den Willen des Kunden darf der Bestand in dessen Räumen allerdings nicht aufgenommen werden! „Selbstverständlich ist auch der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Warenbestand aufzunehmen und zu sichern, wir haben jedoch schon Fälle gehabt, bei denen die Ware, die der Mandant zuvor aufgenommen hatte, plötzlich verschwunden oder jedenfalls nicht mehr in dem erfassten Umfang vorhanden war„, so Drumann.
Prüfung der persönlichen Haftung der Geschäftsführer
„Wichtig ist, sich immer mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung auseinanderzusetzen! Besteht hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zur erfolgten Warenlieferung oder der erbrachten Leistung, so kann es unter Umständen direkte Ansprüche gegen die Geschäftsführer geben.„
„Insolvenzen werden wohl auch zukünftig nicht ausbleiben. Wer jedoch bei seinen Geschäften auf die grundlegenden Dinge wie eigene AGB mit Vereinbarung z. B. eines Eigentumsvorbehalts (s.o.) achtet, alle Schritte von der Angebotserstellung bis hin zur Rechnung bzw. ggf. Mahnung schriftlich festhält, seine Buchhaltung auf dem Laufenden hat und sich bei Unsicherheiten nicht scheut, rechtzeitig die Hilfe eines Rechtsexperten einzuholen, hat schon alles Wesentliche getan, um das Risiko eines Forderungstotalausfalls, auch im Insolvenzfall eines Kunden, bestmöglich zu minimieren.„
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