Reach: Infos über gefährliche Stoffe verbessern
Leitfaden zur Stoff-Definition und -Benennung
Das europäische Chemikalienrecht REACH sieht für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften (SVHC) besondere Informations- und Meldepflichten vor. Eine Kurzinformation des REACH-CLP-Helpdesks, der nationalen Auskunftsstelle der Bundesbehörden, gibt Produzenten und Importeuren Hilfestellung, um diese Pflichten zu erfüllen. Mehr Transparenz entlang der Lieferkette, so die bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtete Auskunftsstelle, kann die Beschäftigten, Umwelt und Verbraucher vor diesen risikobehafteten Stoffen schützen. Gemeinsam mit anderen europäischen Staaten vertritt Deutschland dabei den Standpunkt, dass ein Erzeugnis auch dann ein Erzeugnis bleibt, wenn es in ein anderes Erzeugnis eingebaut wird.
REACH sieht für bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe ein Zulassungsverfahren vor, weil von ihnen hohe Risiken ausgehen. Etwa weil sie Krebs erregen, die Umwelt gefährden oder sich schlecht biologisch abbauen lassen. Auf Antrag von Mitgliedstaaten werden SVHC, zu denen beispielsweise bestimmte Weichmacher oder Flammschutzmittel gehören, auf eine Kandidatenliste für dieses Zulassungsverfahren gesetzt, die die europäische Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht. Dadurch entstehen für Hersteller, Importeure und Händler Informations- und Meldepflichten. Enthält ein Erzeugnis mehr als 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes von der Kandidatenliste, müssen Kunden auf Verlangen darüber informiert werden. Zudem ergeben sich Meldepflichten gegenüber der ECHA, die jedoch von den produzierten Mengen abhängen.
Während sich die Mitgliedstaaten bezüglich der Definition eines Erzeugnisses und der Meldepflichten einig sind, gibt es hinsichtlich der Ermittlung des Anteils von SVHC in zusammengesetzten Erzeugnissen unterschiedliche Standpunkte. Deutschland setzt sich gemeinsam mit Österreich, Belgien, Frankreich, Schweden, Dänemark und Norwegen dafür ein, dass ein Erzeugnis seinen Status beibehält, wenn es in einem anderen Erzeugnis verbaut ist. Dies hat Konsequenzen für die Informationspflichten des Händlers.
Das Beispiel eines Fahrradgriffes, der einen Weichmacher von der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält, macht es deutlich: Hier muss der Händler nach deutscher Sicht immer Auskunft über den Stoff geben. Bezieht man Anteile des gefährlichen Stoffes auf das gesamte Fahrrad, würden sie jedoch die 0,1 Prozent Marke unterschreiten. Damit entfiele die Informationspflicht. In der Praxis möchten viele Einzelhändler bereits heute nur Erzeugnisse auf den Markt bringen, die keine SVHC enthalten.
Der in der Kurzinfo des REACH-CLP-Helpdesks vorgestellte Ansatz kommt dem Wunsch vieler Händler und Verbraucher nach mehr Transparenz und Handlungssicherheit nach. Die Kurzinfo stellt anhand von Beispielen Lösungsansätze vor und erläutert die praktische Umsetzung. Hersteller und Importeure erhalten somit eine konkrete Hilfestellung. Damit kommt die REACH-Verordnung der Umsetzung eines ihrer Ziele näher: Risiken, die von besonders besorgniserregende Stoffen ausgehen, zu beherrschen.
Die Kurzinfo befindet sich im Internetangebot des REACH-CLP-Helpdesks in der Rubrik Aktuelles.
Direkter Link: www.reach-clp-helpdesk.de/de/Publikationen/Kurzinfo/Kurzinfo.html
Weitere Informationen zur REACH-Verordnung: www.reach-clp-helpdesk.de
Link zur Kandidatenliste im Internetangebot der europäischen Chemikalienagentur ECHA: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_de.asp
Mehr Informationen zur Bundesanstalt BAuA:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) | |
Friedrich-Henkel-Weg 1-25 | |
44149 Dortmund | |
Tel.: +49 (0) 231 9071-0 | |
Fax: +49 (0) 231 9071-2454 | |
E-Mail: poststelle@baua.bund.de | |
www.baua.de |
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