Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft nicht betroffen
Mit Ausnahme der Pausen gelten auch Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit und sind deshalb wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.
Dies, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem jüngst veröffentlichen Urteil vom 28. November 2012 (Az.: 4 Sa 48/12) entschieden.
Die Klägerin war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt und wurde in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei zwei pflegebedürftigen Schwestern eingesetzt. Vertraglich war vereinbart, dass die Klägerin sogenannte Rund-um-die-Uhr-Dienste erbringt. Während dieser Dienste wohnte die Klägerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern.
In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit sowie Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst wurde vertraglich nicht getroffen. Die Klägerin machte über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche unter Zugrundelegung des Mindestentgelts in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV geltend. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines Rund-um-die-Uhr-Dienstes.
Die Stuttgarter Richter gaben der Klägerin im Wesentlichen Recht, so Franzen.
Denn die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche in § 2 Abs. 1 PflegeArbbV differenziere nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit. Deshalb seien auch im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege überwiegen, sei der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet.
Dann seien auch andere Tätigkeiten wie etwa solche der hauswirtschaftlichen Versorgung mit dem Mindestentgeltsatz zu vergüten. Lediglich soweit die Klägerin auch für Pausenzeiten in einem Umfang von zwei Stunden am Tag Vergütung begehrte, wurde die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung betrifft nur Bereitschaftsdienste und nicht die Rufbereitschaft. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, um im Bedarfsfall seine Arbeit unverzüglich aufnehmen zu können. Bei der Rufbereitschaft dagegen kann sich der Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsortes aufhalten, muss aber auf „Abruf“ sobald als möglich zur Arbeit erscheinen.
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