Neue Regeln für Versand von Lithium-Batterien
Verschärfte Kennzeichnungspflicht in Kraft
Am 1.1.2017 sind Regelwerksänderungen der IATA-DGR (Dangerous Goods Regulations) in Kraft getreten – bisher nicht kennzeichnungspflichtige Lithium-Batterie-Sendungen sind seit dem1. Januar 2017 zum Teil kennzeichnungspflichtig.
Die wichtigsten Änderungen:
- Kennzeichnungspflicht – Die Anzahl der kennzeichnungsfreien Versandstücke nach PI 967 und PI 970 (max. 2 Batterien / 4 Zellen) sind in einer Sendung auf 2 begrenzt. Betroffen hiervon sind im Gerät eingebaute Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien. Sie benötigen ein Kennzeichen, auch wenn nicht mehr als 2 Batterien oder 4 Zellen pro Versandstück enthalten sind (kennzeichnungsfrei), aber mehr als 2 Versandstücke pro Sendung verschickt werden. Grundsätzlich muss jedes Packstück mit Lithium-Batterien (UN 3090, UN 3480) zusätzlich zu allen anderen erforderlichen Kennzeichen das Label „Cargo Aircraft Only“ tragen.
- Anweisungen für den Versand von Sektion II Lithium-Batterien – Im Gefahrgut-Regelwerk (Kap. 1.6.2) werden die in den Verpackungsvorschriften geforderten ‚ausreichenden Anweisungen‘ für Personen, die Lithium-Batterien zum Versand vorbereiten oder anbieten, ab 1.1.2017 genau definiert.
- Änderungen bei der Kennzeichnung & Dokumentation – Seit dem 1.1.2017 wurden die bestehenden Kennzeichen Klasse 9 Lithium-Batterie Label und Lithium-Batterie Handling Label (Sektion II) durch neue Klasse 9-Labels ersetzt – eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 existiert. Zugleich entfällt seit Jahresanfang die Transportdokumentation für Lithium-Batterien.
- Eigener Gefahrzettel für Lithium-Batterien Der neue Gefahrzettel 9A weist nun ausdrücklich auf den Paketinhalt mit Lithium-Batterien hin (anstelle wie bisher der Zettel 9 auf ‚verschieden gefährliche Stoffe‘). Allerdings ist dieser nur für die Verpackung von Lithium-Batterien gültig, und seine Verwendung ab dem 1.1.2019 verpflichtend. Zur Kennzeichnung der Umschließungen (z.B. Container) darf bei Lithium-Batterien weiterhin nur der Gefahrzettel Klasse 9 verwendet werden. Wichtig ist der Vermerk aller UN-Nummern des Verpackungsinhalts auf dem Etikett. Das gilt auch für die Telefonnummer des Versenders, wenn sie nicht anderweitig auf der Verpackung angegeben ist. Dies ist notwendig, um im Bedarfsfall erforderliche Information beim Versender einholen zu können.
„Zwei weitere Dinge sind in diesem Zusammenhang zu beachten“, so Wolfram Ziehfuss, Geschäftsführer des FBDi-Verbands. „Für den Versand von kennzeichnungspflichtigen Lithium-Ionen-Batterien muss eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden. In Boards integrierte Batterien (‚CoinCells‘) sind nicht kennzeichnungspflichtig.“
Ein ausführlicher Leitfaden steht auf der IATA-Webseite zum Download bereit: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/lithium-battery-guidance-document-2017-en.pdf
Mehr Informationen zum FBDi e. V.:
FBDi e. V. | |
Ludwigkirchplatz 8 | |
10719 Berlin | |
Tel.: +49 1748702-753 | |
E-Mail: a.falke@fbdi.de | |
www.fbdi.de |
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