Schallende Ohrfeige für die Grünen
Oberstaatsanwalt zerpflückt Antrag zum Waffenrecht
Das Waffenrecht ist immer wieder im Blick der Politik, wenn Schwerverbrecher mit Waffen abscheulichste Taten begehen. Unter anderem die Grünen-Politiker Renate Künast, Christian Ströbele, Volker Beck und Monika Lazar haben sich nach dem Anschlag in Paris und den Morden in München mittels eines Antrags an den Deutschen Bundestag aufgemacht, erneut gegen gesetzestreue Sportschützen zu Felde zu ziehen. Sie sehen Handlungsbedarf im Waffenrecht für mehr öffentliche Sicherheit. Zu diesem Ansinnen hat ein mutiger Oberstaatsanwalt Stellung genommen. Das Resultat ist ein Sieg der Vernunft und eine schallende Ohrfeige für die Antragsteller.
Während Grüne in der Regel keinem Schützenverein angehören, demnach wenig Ahnung von der Materie haben, aber gerne die Vereine und deren Mitglieder auf eine Stufe mit Schwerverbrechern stellen, hat sich nun ein Oberstaatsanwalt die Freiheit herausgenommen, auf der Grundlage seiner jahrelangen Erfahrung als Waffenbeauftragter und Schießausbilder des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz praxisnah Stellung zu einem Antrag der Grünen zu beziehen.
Diese wollten, dass der Bundestag nach den Anschlägen von Paris und dem Amoklauf von München unter anderem beschließt, dass die sowieso schon strengen Regeln bezüglich des Waffenrechts erneut verschärft werden.
Der Oberstaatsanwalt erläuterte in seiner Stellungnahme, dass ihm trotz der beachtlichen Zahl von etwa drei bis fünf Millionen sogenannter Legalwaffenbesitzer in Deutschland nur sehr wenige Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Waffenrecht erinnerlich sind, die sich gegen Beschuldigte richteten, die Inhaber einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis waren. Diese wenigen Verfahren wurden fast durchweg wegen des Verdachts „leichterer“ Verstöße geführt, die nicht selten in der Komplexität des Waffengesetzes begründet waren.
Tatsächlich standen und stehen laut seiner Aussage seit jeher im Zentrum der Strafverfolgungsbehörden Delikte mit Schusswaffen, die von den jeweiligen Beschuldigten illegal erlangt wurden.
Weiter führt er aus, dass es schon sehr auffällig ist, dass die Forderungen nach Verschärfungen des Waffenrechts stets einhergehen mit dem Hinweis auf aufsehenerregende kaum fassbare Ereignisse, die unter Verwendung von Schusswaffen geschehen sind. Diese Taten müssen auch nicht einmal mehr in Deutschland und auch nicht von Legalwaffenbesitzern verübt werden; es genügt irgendein Ereignis auf der Welt. So wurde bereits zur Begründung des ersten Bundeswaffengesetzes in den 70er-Jahren angeführt, man wolle den Taten der „Rote-Armee-Fraktion“ begegnen.
Soweit bekannt verfügte kein Angehöriger der RAF über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Auch wenn der damalige Bundesjustizminis-ter Joachim Vogel begleitend völlig zu Recht erklärte „vom legalen Waffenbesitzer und von Waffensammlern droht keine Gefahr für den Rechtsstaat und die innere Sicherheit“, schränkte bereits das erste Bundeswaffengesetz die Rechte der Legalwaffenbesitzer dennoch deutlich ein. Dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann, der das in Rede stehende Waffengesetz ausfertigte, wird der Satz zugeschrieben: „Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz“.
Der immer wieder suggerierte angebliche stringente Zusammenhang zwischen einem „einfachen“ Zugang zu legalen Schusswaffen und der Zahl der sog. Amokläufe oder anderen schweren Straftaten mit vielen Opfern kann jedermann durch einfache Recherche im Internet anhand der Lage in anderen europäischen Staaten widerlegen. Großbritannien hat nach einem Amoklauf im Jahre 1996 in Dunblane im Folgejahr faktisch den privaten Besitz von - legalen - Handfeuerwaffen zur Verhinderung von Amokläufen und Straftaten mit Schusswaffeneinsatz abgeschafft.
Das Scheitern der Ziele des Gesetzgebers des Jahres 1997 kann man im Internet jederzeit nachlesen. Nicht nur der beschriebene Amoklauf in Nordengland 2010 hat gezeigt, dass kein Waffengesetz solche Taten verhindern kann. Auch die Zahl der Delikte mit Schusswaffen stieg in Großbritannien von etwa 14.000 im Jahre 1996 auf etwa 21.000 im Jahre 2006. Danach änderte man die Grundlagen der statistischen Erhebungen, um das Scheitern der Initiative nicht jährlich dokumentieren zu müssen.
Eine Erhöhung der Sicherheit durch ein Verbot des Besitzes von Munition außerhalb von Schießstätten wird von den Befürwortern allenfalls vermutet. Der empirisch gesicherte Nachweis anhand von entsprechenden bekanntgewordenen Straftaten oder Unfällen in diesem Zusammenhang liegt bislang nicht vor.
Weiter führt der Oberstaatsanwalt aus: »Die von allen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden angenommenen extrem hohen Zahlen nicht legal besessener Schusswaffen in Deutschland trotz zum Teil empfindlicher Strafandrohung für diese Handlungen zeigen, dass aus meiner Sicht eine vollständige Akzeptanz des Waffengesetzes jedenfalls in beachtlichen Teilen der Bevölkerung fehlt. Es dürfte kaum ein Gesetz häufiger missachtet werden als das Waffengesetz. Man mag über die Notwendigkeit von Sportordnungen, die den Einsatz halbautomatischer Langwaffen vorsehen, streiten. Eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den privaten Besitz dieser Gewehre sehe ich aber nicht und kann, von möglichen mir nicht bekannten Einzelfällen abgesehen, auch nicht belegt werden.«
Das Urteil des Oberstaatsanwalts zum Antrag der Grünen lautet: »Somit besteht kein Handlungsbedarf.«
Es zeigt sich, dass es durchaus noch mutige Männer und Frauen im Staatsdienst gibt, die sich nicht dem politischen Mainstream beugen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die bewährte Methode, kritische Köpfe in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, fortgesetzt wird. Der Wähler ist daher aufgerufen, sich bei der kommenden Bundestagswahl sehr genau zu überlegen, wo er sein Kreuz macht, denn gerade für Demokratien gilt, dass diese Staatsform nur Bestand hat, wenn der Wähler streng urteilend auftritt.
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