Steuersünder: Trotz Selbstanzeige droht Strafe
Kein Pardon bei später Reue
Steuersünder kommen nicht mehr so leicht ungeschoren davon. Bislang konnten Steuerbetrüger abwarten und erst bei akutem Entdeckungsrisiko eine Selbstanzeige stellen. So blieben sie häufig straffrei. Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz schiebt hinausgezögerten Selbstanzeigen einen Riegel vor. Die Hürde für Straffreiheit wurde deutlich angehoben. Potenzielle Steuerbetrüger sollen abgeschreckt werden, Steuerhinterziehern drohen harte Sanktionen.
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz zeigt offenbar erste Wirkung. Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG registriert eine stagnierende Zahl von Selbstanzeigen in der Beratungspraxis. "Viele Steuersünder sind unsicher, wie sie mit der neuen Gesetzlage umgehen sollen", betont Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Rohde von der DHPG in Bonn mit langjähriger Erfahrung in Fragen des Steuerstrafrechts. "Viele Steuersünder zögern noch, aus freien Stücken reinen Tisch zu machen." Jüngst wurde das neue Steuerabkommen mit der Schweiz paraphiert, das voraussichtlich ab 2013 gelten soll. Damit steht auch die Steueroase Schweiz vor dem Aus. Der Handlungsbedarf wächst: Wer untätig bleibt, lebt riskant. Bei verspäteter Reue kennt der Fiskus mit Steuerbetrügern kein Pardon mehr.
Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz kann der Fiskus bei Steuerbetrug härter durchgreifen. Mit Eingang der schriftlichen Mitteilung über eine bevorstehende steuerliche Prüfung ist Straffreiheit ausgeschlossen. Steuerbetrüger können dann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr abgeben. Bislang war es häufig Praxis, dass die Finanzbehörden vorab telefonisch einen Termin abgestimmt haben. Das kann sich jetzt ändern.
"Wahrscheinlich werden einige Finanzbehörden künftig auf eine telefonische Terminabstimmung verzichten und sofort eine schriftliche Anordnung übermitteln", erwartet DHPG-Berater Dr. Rohde. "Die Selbstanzeige ist dann ausgeschlossen." Der DHPG-Experte empfiehlt, nicht zu taktieren und die verschärften Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sehr ernst zu nehmen. Bei Vorbereitung einer Selbstanzeige sind alle steuerrelevanten Unterlagen jetzt noch genauer zu prüfen. Schon vergleichsweise kleine Fehler können die Wirksamkeit der Selbstanzeige insgesamt gefährden.
Besondere Vorsicht ist bei Unternehmen geboten. Es gilt Folgewirkungen für die Geschäftsleitung und andere Verantwortliche abzuwenden. Einfache Berichtigungserklärung oder direkt Selbstanzeige? Diese Frage gewinnt im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes an Bedeutung und Komplexität. Dr. Rohde von der DHPG empfiehlt: "Es ist noch wichtiger als früher, mit der Selbstanzeige vollständig reinen Tisch zu machen und nichts zu vergessen. Das gesamte steuerliche Verhalten der Vergangenheit sollte noch einmal kritisch beleuchtet werden. Nach wie vor ist für die Wirksamkeit der Selbstanzeige die Steuerzahlung Voraussetzung. Schon im Zuge der Nacherklärung ist daher für die notwendige Liquidität zu sorgen."
Strafbefreiende Selbstanzeige - Verschärfte Bedingungen beachten
Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz legt die Latte für eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung höher. Steuersünder sollten jetzt noch vorausschauender und planvoller agieren. Eine individuelle steuerrechtliche Beratung ist Pflicht.
1. Frühzeitig: Bislang konnte Steuersünder bis zum Erscheinen der Steuerprüfer eine strafbefreiende Selbstanzeige einreichen. Der Zeitraum wird jetzt deutlich enger. Straffreiheit ist nun passé, wenn die schriftliche Prüfungsanordnung beim Steuerpflichtigen oder seinem Berater eintrifft. Damit verlieren Steuersünder nun ein Zeitfenster von mehreren Wochen. Taktisches Abwarten bis zu einer möglichen Prüfung wird zunehmend riskant.
2. Vollständig: Straffreiheit erlangt nur, wer komplett "reinen Tisch" macht. Der Steuersünder muss alle hinterzogenen Beträge vollständig offenlegen. Das gilt für die gesamte strafrechtliche Verjährungsfrist. Vorsicht: Teilselbstanzeigen sind unwirksam. Vor Abgabe einer Selbstanzeige sind alle Besteuerungsgrundlagen gründlich zu prüfen.
3. Begrenzt: Strafbefreiende Selbstanzeigen sind nur bis zu einer Hinterziehungssumme von bis zu 50.000 Euro in einer Steuerart und einem Veranlagungszeitraum möglich. Einziger Ausweg bei höheren Beträgen: Der Steuersünder zahlt neben offenen Steuern und Zinsen einen Aufschlag von fünf Prozent der hinterzogenen Summe. Dann wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Zinsen und Aufschlag sind nicht steuerlich absetzbar.
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