Welt der Fertigung
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Vorsicht bei zu hoher GmbH-Beteiligungsquote

Steuerpflicht bei Verkauf

Verkaufen Gesellschafter-Geschäftsführer die Anteile an ihrer GmbH, unterliegt der realisierte Gewinn als gewerbliche Einkünfte mit 60 Prozent der Einkommensteuer und ein erlittener Verlust bleibt beim Fiskus nur mit 40 Prozent unberücksichtigt. Voraussetzung für diese Regelung ist, dass der private Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der GmbH wesentlich beteiligt war.


Derzeit ist die Bedingung einer wesentlichen Beteiligung erfüllt, wenn mindestens ein Prozent der Anteile gehalten werden. Diese gesetzliche Sonderregelung in § 17 Einkommensteuergesetz ist bei einem Verlustgeschäft positiv, weil das realisierte Minus beim Finanzamt geltend gemacht werden kann und sogar mit den übrigen Einkünften des Gesellschafter-Geschäftsführers – wie beispielsweise Miete, Lohn, Firmengewinnen oder Renten – verrechenbar ist. Verluste mit Anteilen unter der Wesentlichkeitsgrenze lassen sich nur mit Kapitaleinnahmen verrechnen und dies jetzt auch nur noch, wenn der Erwerb nach 2008 erfolgte.

Bei Gewinnen ist es hingegen besser, die Quote zu unterschreiten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Anteile bereits 2008 gehalten wurden und nunmehr keine Abgeltungsteuer anfällt. Entscheidend ist also, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der letzten fünf Jahre vor einer Veräußerung am Kapital der GmbH wesentlich beteiligt war. Diese Hürde wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bereits dann erreicht und somit die Voraussetzung für die Steuerpflicht erfüllt, wenn der Gesellschafter zunächst einmal mit einem unschädlichen Prozentsatz unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle beteiligt war und diese Hürde erst durch den Erwerb weiterer Anteile überschreitet (Az. 13 K 997/08 E).

Diese Anteile rutschen nach Ansicht der Richter selbst dann in die Steuerpflicht, wenn zum Zeitpunkt des ehemaligen Erwerbs eine gleichzeitige Kapitalerhöhung geplant war, um über diese gezielte Maßnahme postwendend wieder auf ein reduziertes und damit steuerunschädliches Beteiligungsverhältnis zu kommen.
Das Gericht betont, dass es für die Besteuerung der späteren Veräußerung eines GmbH-Anteils unerheblich ist, dass die Beteiligungshöhe durch einen Gesamtplan infolge einer zeitgleich beschlossenen Kapitalerhöhung wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle abgesenkt werden sollte.

Maßgeblich ist die Tatsache, dass der Gesellschafter mit seinem Nachkauf von Anteilen zivilrechtlich – wenn auch nur für eine juristische Sekunde – den steuerlichen Grenzwert überschreitet und die neuen Beteiligungsverhältnisse aufgrund der Kapitalerhöhung erst später durch die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister wirksam wurden. Denn ausreichend ist für den Eintritt in die Steuerpflicht, dass der Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf die Grenze erreicht hat.

Das Finanzgericht hatte gegen sein Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Denn es ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie sich erhaltene Bezugsrechte aufgrund einer Kapitalerhöhung vor dem Eintrag ins Handelsregister auf die schädliche Wesentlichkeitsgrenze auswirken. Die Revision wurde mittlerweile unter Az. IX R 57/10 eingelegt. Damit können betroffene GmbH-Gesellschafter vergleichbare Sachverhalte über einen ruhenden Einspruch beim Finanzamt offenhalten, um dann von einer möglichen positiven Entscheidung zu profitieren.

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