Einfache Umsetzung der DIN EN 1090-1
Bestandsschutz für DIN 18800-7-Anwender
Wer bereits seit Jahren nach DIN 18800-7 arbeitet, wird auch nach DIN EN 1090-1 nur alle drei Jahre überwacht werden. Karsten Zimmer, Normungsexperte des Bundesverbandes Metallhandwerk erhielt ein Schreiben des DIBT, das diesem Prozedere zustimmt.
Dipl.-Ing. Karsten Zimmer
Geschäftsführer Technik im Bundesverband Metall
Zug um Zug klären sich inzwischen die konkreten Rahmen- und Umsetzungs-bedingungen für die Einführung der DIN EN 1090-1. Karsten Zimmer: „Wir arbeiten mit dem DIBT daran, eine schlanke und einfache Umsetzung auf den Weg zu bringen. Der Bestandsschutz für alle, die heute schon nach DIN 18800-7 in der Überwachung sind, ist dafür ein gutes Beispiel.
Festgelegt ist das in der DVS Richtlinie 1711. Diese Richtlinie legt für alle Überwacher fest, wie sie in Zukunft bei der Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle vorzugehen haben. Karsten Zimmer: „Wer heute schon im dreijährigen Rythmus ist, kann in diesem Rythmus bleiben und muss nicht, wie es die DIN EN 1090-1 fordert, schon nach einem Jahr wieder eine kostenpflichtige Überwachung durchführen lassen. Das spart Geld.”
Der Normungsexperte des BVM empfiehlt allen Unternehmen, die auf die DIN EN 1090-1 umsteigen, mit ihren möglichen Überwachern Kontakt aufzunehmen, nachzufragen und dieses Prozedere vorher abzuklären. Karsten Zimmer: „Da die Richtlinie DVS 1711 nicht bauaufsichtlich eingeführt ist und wird, fühlen sich nämlich nicht alle notifizierten Stellen an diese Regelung gebunden.” Und weiter: „Aus Sicht von Dr. Kathage, DIBT, den ich zu diesem Thema um eine Stellungnahme gebeten habe, spricht fachlich nichts dagegen, diese 3-Jahres-Regelung anzuwenden. Ich empfehle daher allen, die bereits in der laufenden Überwachung nach DIN 18800-7 sind, nur solche Überwachungs- und Zertifizierungsstellen künftig zu beauftragen, die sich an diese Regelung in Richtlinie DVS 1711 gebunden fühlen.”
Aus Sicht des Bundesverbandes Metall ist es die praktikabelste Lösung nach der Erstinspektion der werkseigenen Produktionskontrolle ein Zertifikat für ein Jahr zu erhalten und nach Ablauf der Jahresfrist ohne weitere Überwachung ein Zertifikat für weitere zwei Jahre, so wie es DIN EN 1090-1 in Abs. B.4 vorsieht. In der Summe sind es dann drei Jahre. So wird es auch von einigen notifizierten Stellen bereits praktiziert.
Ärgerlich findet Karsten Zimmer, dass verschiedentlich Unternehmen von anerkannten Stellen falsch beraten wurden. Karsten Zimmer: „Es gibt Betriebe, denen im Zuge der laufenden Überwachung von anerkannten Stellen in diesem Jahr nochmals eine Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 verkauft wurde, obwohl diese Bescheinigungen nach heutigem Kenntnisstand nach dem 1.7.2012 nicht mehr brauchbar sind.” Der Normungsexperte geht davon aus, dass es wohl kaum zu einer Umschreibung der Bescheinigungen nach 18800-7 in EG-Zertifikate nach DIN EN 1090-1 kommen wird.
Dipl. Ing. Karsten Zimmer: „Unsere Empfehlung lautet vor diesem Hintergrund: So schnell wie möglich auf die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle umstellen und nach der DIN EN 1090-1 zertifzieren lassen. Für die Übergangsperiode aber auch noch eine Bescheinigung nach DIN 18800-7 ausstellen lassen."
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