Welt der Fertigung
Sie sind hier: Startseite » Archiv » Jahrgang 2019 » Ausgabe August 2019

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Gläubiger brauchen noch mehr Geduld

Der seit dem 1. Juli 2017 geltende pfändungsfreie Grundbetrag für den Schuldner von 1.133,80 EUR wurde zum 1. Juli 2019 auf 1.178,59 EUR angehoben.


Jeweils zum 1. Juli verändern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es die ungeraden Jahre, in denen nur eine Dynamisierung stattfinden kann. Kann wohlgemerkt! Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei Jahre. Hierfür ist die Entwicklung des am 1. Januar des jeweiligen (ungeraden) Jahres geltenden steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetze [EStG]) entscheidend. Da der Grundfreibetrag im relevanten Zeitraum bis zum 1. Januar 2019 angehoben wurde, und zwar auf 9.168 EUR, erfolgte nun eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze.

Kostenausgleich

Die Tabellen, die im Anhang der am 4. April 2019 vom Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu finden sind, zeigen, was dem Schuldner bei einer Lohnpfändung bleibt bzw. auf welchen Betrag zugegriffen werden kann. Dabei ist dieser Betrag abhängig vom Einkommen des Schuldners sowie von der Anzahl der Personen, denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist. „Dem Schuldner werden die steigenden Lebenshaltungskosten auf diese Weise quasi ‚automatisch ausgeglichen‘“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Der Gläubiger wird durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hingegen zu noch ‚längerem Atem‘ gezwungen. Wohl dem, dem die Puste dabei nicht ausgeht!“

Eine Tabelle – zwei Sichtweisen

„Was des einen Freud‘, ist des anderen Leid. Für den Schuldner bedeuten die neuen Beträge in der Pfändungstabelle mehr Geld monatlich in der Tasche, so manchem Gläubiger aber werden die erhöhten ‚Freibeträge‘ die Tränen in die Augen treiben“, ist Drumann sich sicher. „Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zum 1. Juli 2019 bedeutet eine Verringerung des pfändbaren Anteils beim Schuldner. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger noch länger auf die Befriedigung seiner Forderungen warten muss. Und nicht selten bleibt so eine Pfändung sogar gänzlich ergebnislos. Lag der pfändbare Nettolohn eines Schuldners (ohne unterhaltsberechtigte Person) monatlich z. B. bei 1.580,- EUR, so erhielt der Gläubiger in der zurückliegenden Zeit davon 312,34 EUR. Ab dem 1.Juli 2019 erhält er dann nur noch 280,99 EUR und damit 31,35 EUR monatlich oder 376,20 EUR jährlich weniger.“

Ausgangswert: Bereinigter Nettolohn

Als Ausgangswert für die Pfändungstabelle gilt der so genannte bereinigte Nettolohn, der nicht zwingend mit dem steuerlichen Nettolohn identisch ist. Es ist gesetzlich geregelt, was dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet wird und was davon in Abzug zu bringen ist. Die Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, hat dabei einen großen Einfluss auf die Pfändungsfreigrenze. Allerdings bedeutet eine Verpflichtung allein leider nicht, dass ihr auch tatsächlich nachgekommen wird. Lag die Pfändungsfreigrenze für einen verheirateten Schuldner bisher bei 1.569,99 EUR, so steigt sie nun auf 1.629,99 EUR.

Man kommt nicht zur Pfändung wie die Jungfrau zum Kind

„Es versteht sich von selbst, dass dem Schuldner ein Teil seines Einkommens zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes bleiben muss, sonst würde eventuell nur ein neues Dilemma heraufbeschworen werden. Es muss an dieser Stelle aber ganz klar darauf hingewiesen werden, dass eine Lohnpfändung erst am Ende einer ganzen Reihe von Maßnahmen steht. Bis es schlussendlich zu einer Pfändung kommt, hat der Gläubiger durch die Einleitung einer Reihe von Schritten in der Regel schon versucht, seine berechtigte Forderung auf anderem Wege zu realisieren“, so Drumann. „Von dem Zeit- und Nervenaufwand, den ihn das alles kostete, bis hin zu den realen Kosten und dem investierten Personaleinsatz, spricht dabei niemand.“

Unzureichende Finanzkompetenz bis hin zum Vorsatz

„Nicht selten geraten Gläubiger selbst in wirtschaftliche Not, weil die Kunden die erhaltene Lieferung/Leistung nicht bezahlen. Diese Beobachtung ist ein Teil unseres Geschäftsalltags. Dennoch sind Firmen- sowie Privatinsolvenzen zum Glück leicht rückläufig“, berichtet Drumann. „Aus der im November 2018 veröffentlichten Mitglieder-Umfrage des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmer e. V. (BDIU) lässt sich ableiten, dass der Hauptgrund für offene Rechnungen mit 67 % das unkontrollierte Konsumverhalten ist. Es folgt mit 65 % die Überschuldung. Das heißt, dass mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln die monatlich anfallenden Lebenshaltungskosten sowie bestehende Verbindlichkeiten über einen gewissen Zeitraum oder auf Dauer nicht mehr beglichen werden können. Auf Platz drei finden sich die vorsätzlichen Nichtzahler mit noch erschreckenden 57 %. Erschreckende Zahlen auch in Hinblick auf immer jüngere Schuldner.“

Finanzkompetenz und Einsicht fehlt

„Eigentlich ist es ganz einfach: Geld, was ich nicht habe, kann ich nicht ausgeben. Leider fehlen aber zunehmend die grundlegendsten Kenntnissen im Bereich der Finanzkompetenz. Und das gilt sowohl für Jung als auch für Alt. Was aber von den Eltern nicht mehr vermittelt wird oder werden kann, fehlt der heranwachsenden Generation hernach im Alltagsleben. „Die spielerische Auseinandersetzung mit finanziellen Zusammenhängen, eine Art ‚Finanzerziehung‘, müsste m. E. daher eventuell bereits in Kindergarten und Schule in Erwägung gezogen werden. Eine Festschreibung in Erziehungs- und Lehrplänen landesweit wäre, hält dieser Trend weiterhin an, (wovon ausgegangen werden muss), daher äußerst wünschenswert. Das wäre dann ein Lernstoff, den man wirklich fürs Leben lernt und gebrauchen kann“, so Drumanns Vorstellung.

Ursachen aber fatale Wirkung: Konsequenzen bleiben aus

„Es ist hinlänglich bekannt, dass viele Haushalte überschuldet sind. Dennoch wird das ‚Übel‘ lediglich umdeklariert, anstatt es an der Wurzel zu packen: Die ‚Eidesstattliche Versicherung‘ ist der klangvolleren ‚Vermögensauskunft‘ gewichen. Diese Bezeichnung suggeriert aber genau das Gegenteil dessen, was es eigentlich bedeutet. Nach wie vor sind auch die Gerichtsvollzieher teilweise überlastet, sodass Pfändungen trotz eines vorhandenen Titels oft über einen langen Zeitraum nicht durchgeführt werden können und auch die Wohlverhaltensperiode für die Restschuldbefreiung wurde verkürzt. Die Rechtsunsicherheit bei der Vorsatzanfechtung für Unternehmer ist trotz Gesetzesreform auch noch nicht vom Tisch …. und bei allem hat der Gläubiger wieder einmal das Nachsehen! Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen fällt da schon fast kaum noch ins Gewicht.“

Werteverschiebung nicht hinnehmbar

„Die Sicherung der Existenz ist wichtig! Das erkennt der Gesetzgeber u. a. mit der anstehenden Anpassung der Pfändungsfreigrenzen auch an, jedoch betrifft dies neben vielem anderen nur die Existenz des Schuldners. Was aber ist mit der Sicherung der Existenz des Gläubigers? Vor dem Gesetz sind alle gleich. Meines Erachtens ist eine wesentlich deutlichere Unterstützung derer, die rechtmäßige Forderungen aus erbrachten Lieferungen und Leistungen haben, die ihrer Arbeit nachgehen, ihr Unternehmen mit Vertrauens- und Leistungsvorschuss führen, von Seiten der Politik und der Gesetzgebung jetzt endlich und mehr als dringend angezeigt!“

Mehr Informationen zur Bremer Inkasso GmbH:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bremer Inkasso GmbH
Leerkämpe 12
28259 Bremen
Tel.: +49 (0)421-84106-0
Fax: +49 (0)421-84106-21
E-Mail: info@bremer-inkasso.de
www.bremer-inkasso.de

War dieser Artikel für Sie hilfreich?

Bitte bewerten Sie diese Seite durch Klick auf die Symbole.

Zugriffe heute: 1 - gesamt: 1727.