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Forderungseintreibung bei Insolvenz

Totalverlust nicht zwangsläufig

Befindet sich ein Schuldner im Insolvenzverfahren, stellt sich dem Gläubiger die Frage nach den verbleibenden realistischen Möglichkeiten, doch noch an das ihm zustehende Geld zu kommen. Tatsächlich muss die Insolvenz eines Kunden nicht immer auch den Totalverlust der Forderung des Gläubigers bedeuten. Handlungsmöglichkeiten von Gläubigern hängen von den Rechten ab, die neben der eigentlichen Forderung noch geltend gemacht werden können.


Ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart und kommt es bei einem Kunden zu einer Insolvenz, ist der Verkäufer abgesichert, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung noch etwas von den gelieferten (unbezahlten) Sachen beim Schuldner vorhanden ist. Wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, den (ungekürzten) restlichen Kaufpreis zu zahlen, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und ein s. g. Aussonderungsrecht geltend machen. Er kann dann als Eigentümer der Sache vom Insolvenzverwalter die Herausgabe verlangen, ohne als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen zu müssen.

Falls Eigentumsvorbehalt vereinbart: Warenbestand des Kunden erfassen

Wenn möglich, sollte man sofort nach Kenntnis über die Insolvenz selbst beim Kunden den Bestand erfassen und kennzeichnen. Idealerweise bestätigt der Kunde oder ein anderer Zeuge die Richtigkeit der Bestandsaufnahme. Allerdings, und das ist wichtig zu beachten, darf der Bestand in den Räumen des Kunden nicht gegen dessen Willen aufgenommen werden! Der Insolvenzverwalter hingegen ist verpflichtet, das Inventar aufzunehmen und zu sichern. Leider lehrt die Erfahrung aber auch, dass eben noch vom Gläubiger aufgenommene Bestände mitunter plötzlich verschwinden.

Auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt kann helfen

Ein Gläubiger, der sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt bei Vertragsabschluss gesichert hat, hat im Insolvenzfall recht gute Karten. Der Insolvenzverwalter ist zwar dazu berechtigt, das Sicherungsgut (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) durch Veräußerung oder Einziehung zu verwerten, aber als gut abgesicherter Gläubiger ist man vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter darf zuvor jedoch noch eine Pauschale von vier Prozent vom Erlös als Feststellungskosten geltend machen sowie ca. fünf Prozent für Kosten der Verwertung.

Forderung auf jeden Fall anmelden

Gläubiger sollten ihre Forderungen bei dem Insolvenzverwalter unbedingt innerhalb der veröffentlichten Fristen anmelden. Wird die Forderungsanmeldung nicht rechtzeitig und korrekt vorgenommen, besteht die Gefahr, dass zusätzliche Kosten entstehen bzw. schlimmstenfalls die Forderung am Verfahren gar nicht teilnimmt und nicht einmal die häufig geringe Insolvenzquote am Ende zur Auszahlung gelangt. Die ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen kommen in die Insolvenztabelle und werden automatisch festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Gläubiger widerspricht – und dann auch bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.

Prüfung der persönlichen Haftung der Geschäftsführer

Wichtig ist, sich immer mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung auseinanderzusetzen! Besteht hier ein enger zeitlicher Zusammenhang zur erfolgten Warenlieferung oder der erbrachten Leistung, so kann es unter Umständen direkte Ansprüche gegen die Geschäftsführer geben.

Prüfen, ob es eine Nachfolgefirma gibt

Nur wenige Gläubiger ziehen in Erwägung, dass auch etwaige Nachfolgegesellschaften unter bestimmten Umständen für die Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können. Es kommt vor, dass Kunden mit einem neuen Unternehmen einfach munter unter der alten Anschrift weitermachen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch so eine neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden, wenn die neue Firma etwa alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen nutzt, Telefon- und Fax-Nummer identisch sind, sie bisheriges Personal weiter beschäftigt, unter der alten Anschrift weiterhin tätig ist und der Firmenname in seinem Kern fortgeführt wird (geregelt in § 25 Handelsgesetzbuch [HGB]). Sollte es auch nur den kleinsten Hinweis dafür geben, dass ein Schuldner also einfach in neuer Form mit dem Geschäft ‚weitermacht‘, kann es sich lohnen, genauer hinzusehen und die Sachverhalte sorgfältig zu überprüfen.

Vorsicht bei Weiterbelieferung des Verwalters

Bittet ein Insolvenzverwalter im Falle einer Fortführung des Unternehmens um Weiterbelieferung, ist Vorsicht geboten. Der Verwalter kann zwar Zahlungszusagen machen, aber wenn etwa die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen, haftet er gem. § 61 InsO nicht persönlich, wenn er bei Bestellung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Begleichung nicht ausreichen würde. Um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen, sollte vor Aufnahme der Belieferungen eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, in der er die Zahlung persönlich garantiert. Noch besser ist es, mit ihm Vorkasse zu vereinbaren. Noch größere Vorsicht ist sogar geboten, wenn man es nur mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter zu tun hat – hier sollte Vorkasse die Regel sein.

Voraussetzungen prüfen, ob Auszug aus der Insolvenztabelle als Titel nutzbar

Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann der Auszug aus der Insolvenztabelle dem Gläubiger aber auch nach Ende eines Insolvenzverfahrens als Titel nutzen – vergleichbar mit einem Vollstreckungsbescheid –, etwa wenn es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wurde. Besonders wichtig kann auch die Frage sein, ob der Kunde bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung zahlungsunfähig war; der Anspruch also auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist. Sollte besagter Umstand mit der Forderung angemeldet und auch festgestellt werden, hat dies zur Folge, dass eine Restschuldbefreiung diese Forderung nicht betrifft.

Alleingang nicht zu empfehlen – kompetente Hilfe holen

‚Die Insolvenzordnung (InsO) regelt‘, um einmal Wikipedia zu zitieren, ‚in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, welches dazu dient, mehrere Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßig zu befriedigen‘. Die Insolvenzordnung besteht aus knapp 400 Paragraphen. Sie wird immer wieder präzisiert und überarbeitet. Angesichts dieser Fülle von Paragraphen, Regelungen und ihren ‚Ausnahmen von der Ausnahme‘, um es einmal salopp zu formulieren, ist es im Falle einer Kundeninsolvenz nicht nur keine Schande, sich an einen erfahrenen Rechtsdienstleister wie einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden, sondern der richtige Schritt, will man seine Forderungen nicht einfach ‚kampflos‘ aufgeben.

Da ja, wie bereits erwähnt, allein schon die Forderungsanmeldung nicht nur rechtzeitig sondern auch in korrekter Form durchgeführt werden muss, damit sie überhaupt am Verfahren teilnimmt, sollte man das einem Profi überlassen, der damit regelmäßig zu tun hat. Ein Rechtsdienstleister übernimmt ggf. auch die Anmeldung der Sicherungsrechte aus einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt beim Insolvenzverwalter, damit u. U. ein Aussonderungsrecht für die gelieferte und beim Kunden noch am Lager befindliche Ware geltend gemacht werden kann.

Auch für die Überprüfung, ob einer der anderen genannten Punkte für die eventuelle Realisierung der Forderungen noch in Frage kommt, bzw. ob die dafür nötigten Voraussetzungen vorliegen, ist ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen der richtige Ansprechpartner.

Mehr Informationen zur Bremer Inkasso GmbH:

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Leerkämpe 12
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Tel.: +49 (0)421-84106-0
Fax: +49 (0)421-84106-21
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