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Gesetz gesteht Gläubigern Verzugszinsen zu

Konsequenz für säumige Schuldner

Das Thema Zinsen ist in unserer heutigen Zeit fast zu einem Reizwort geworden. Wo werden Guthaben noch nennenswert verzinst – mitunter drohen ja sogar Negativzinsen –, wo zahlt sich Sparsamkeit noch aus? Zinsen sind dennoch immer dann ein Thema, wenn der Unternehmer Zinsen zu zahlen hat, nämlich vor allem an die eigene Bank – oft verursacht durch eigene offene Forderungen, die trotz Fälligkeit durch den Kunden nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht ausgeglichen wurden.


Indem sich der Kunde durch späte Zahlung selbst zu einem (vorerst) günstigen Lieferantenkredit verhilft, werden dem Unternehmer ohne eigenes Zutun Zinsbelastungen auferlegt, die Erträge zusätzlich schmälern. Sein Schaden ist also nicht „nur“ die offene Rechnung. Das sollte man im Blick behalten. „Den entstandenen Zinsschaden sollte sich der Unternehmer von seinem Kunden ersetzen lassen. Aber auch wenn ihm kein Zinsschaden – etwa durch Inanspruchnahme eines Bankkredites – entstanden ist, gesteht ihm der Gesetzgeber dennoch eine Verzinsung seiner Forderung zu“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Es lohnt sich also, sich mit dem Thema Zinsen, insbesondere Verzugszinsen, zu beschäftigen“. Nachfolgend beantwortet Drumann Fragen zum Thema (Verzugs-) Zinsen:

Ab wann können Verzugszinsen verlangt werden?

„Verzugszinsen können verlangt werden, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist. Vorher nicht! Aber ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein ggf. höherer (z. B. Zins-) Schaden geltend gemacht werden. Ein Kunde kommt in Verzug 1. mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert, 2. wenn ein Zahlungstermin überschritten wurde, der nach dem Kalender bestimmbar war (dieser muss allerdings zuvor vertraglich vereinbart worden sein; allein die einseitige Angabe eines solchen Termins auf der Rechnung reicht nicht aus) – eine Mahnung ist hier nicht nötig – oder 3. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Dies gilt für Geschäfte zwischen Unternehmern. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet.“

In welcher Höhe dürfen Verzugszinsen angesetzt werden?

„Die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank berechnet jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres den Zinssatz neu, welcher dann im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 BGB) wird. Seit 01.07.2016 beträgt der Basiszinssatz unverändert und vorerst bis zum 31.12.2019 -0,88%.

Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das entspricht 4,12% p.a. für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 31.12.2019.

Ein höherer Zinssatz kann bei Entgeltforderungen (also z. B. dem Preis für Lieferungen oder sonstige Leistungen) aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern (also ohne Verbraucherbeteiligung) angesetzt werden. Dieser Zinssatz liegt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das bedeutet für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 31.12.2019 also 8,12% p.a.

Zinsberechnung – wie geht das?

„Grundsätzlich gilt erst einmal: Die Zinsen, die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen, bezeichnet man als Fälligkeitszinsen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, können Kaufleute für Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnen. Verzugszinsen dagegen, die zwischen Kaufleuten bei Entgeltforderungen höher ausfallen und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden.“

Berechnung von Verzugszinsen – Beispiel:

Unternehmer X hat einem Kunden Y (Verbraucher) Ware geliefert. Die Rechnung beträgt 1.000,- €. Im Vertrag war ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vereinbart. Geliefert wurde am 16.04.2019. Fällig war die Rechnung daher am 30.04.2019. Da das nach dem Kalender bestimmbare Zahlungsziel vertraglich vereinbart war (s. o.), brauchte Unternehmer X seinen Kunden Y nicht zu mahnen, um diesen in Verzug zu setzen. Auf Grund der Feiertage in April und Mai wartete X sogar noch bis zum 20.05.2019 auf einen Geldeingang. Da die offene Forderung jedoch auch bis zu diesem Tage nicht beglichen wurde, schickte er Y eine Mahnung über den Rechnungsbetrag zzgl. der bis dahin angefallenen Verzugszinsen.

Unternehmer X berechnete die Verzugszinsen nach folgender Formel: K (1.000 €) x P (4,12) x T (20) : 100 (Prozentpunkte) : 360 (Tage pro Jahr/kaufmännisch) = Verzugszinsen, die Unternehmer X dem Kunden Y bisher berechnen darf (K = 1.000,- € offene Hauptforderung, P = 5 Punkte [Y ist Verbraucher] über dem Basiszinssatz von - 0,88, also 4,12, und T = 20 Verzugstage, 01.05.2019 – 20.05.2019). 1.000 x 4,12 x 20 : 100 : 360 = 2,28 € Verzugszinsen.

„Es ist leichter, als es aussehen mag!“ so Drumann. „Wenn man einen Zinsrechner aus dem Internet nutzen möchte, sollte man aber nicht blind vertrauen, sondern selbst verstehen, was da wie berechnet wird. Ist jedoch ein abweichender Zinssatz vertraglich vereinbart worden, muss dieser selbstverständlich angewendet werden.“

Kann man einfach mehr Zinsen als die gesetzlich zulässigen verlangen?

„Klare Antwort: Nein! Es gibt aber tatsächlich bestimmte Fälle, wo eine höhere Verzinsung geltend gemacht werden kann. ‚Einfach so‘ aber einen höheren Zinssatz in Ansatz zu bringen, ohne nachweisbare Grundlage dafür, das geht gar nicht!“

Bestimmte Fälle - Beispiele:

- Ist man nachweislich gezwungen, mindestens einen Bankkredit in Höhe der fälligen Forderung in Anspruch zu nehmen, den man sonst zurückgeführt hätte (insbesondere bei Kontokorrentkrediten), so können die entstandenen Kreditzinsen als Schadensersatz gefordert werden, soweit sie die Verzugszinsen übersteigen.

- Hat man vertraglich für den Falle eines Verzugs (wirksam) höhere Zinsen vereinbart, so kann man diese geltend machen (Vertrag = Nachweis).

- Hätte man den Betrag aus der Forderung anlegen und höhere Zinsen dafür bekommen können, die einem nun, weil der Schuldner nicht gezahlt hat, nachweislich verloren gegangen sind, kann man die entgangenen Anlagezinsen als Schadensersatz geltend machen, soweit sie über die Verzugszinsen hinausgehen.“

Sollten die Geschäftsbedingungen die Höhe der Zinsen beinhalten?

„Etwas, das der Gesetzgeber bereits geregelt hat, muss nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt werden. Grundsätzlich kann man zwar höhere Zinsen als die gesetzlich festgelegten geltend machen, hierbei sind aber die gerade für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden sehr engen Grenzen zu beachten: Die festgelegten Zinsen dürfen nicht sittenwidrig hoch sein. Die Vereinbarung darf nicht überraschend erfolgen und/oder den anderen Teil unangemessen benachteiligen. Besonders dem Verbraucher gegenüber dürfen die vereinbarten höheren Zinsen den typischerweise entstehenden Zinsschaden nicht übersteigen und der Vertrag muss dem Schuldner ausdrücklich erlauben, einen geringeren Schaden nachzuweisen.“

Nachträgliche Berechnung von Verzugszinsen möglich?

„Laut § 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Da einem also Verzugszinsen von Gesetzes wegen zustehen, können diese auch nachträglich noch gefordert werden.“

Der Kunde zahlt – aber nicht die Zinsen. Pech gehabt?

„Zinsen für eine Geldschuld für die Dauer des Verzugs sind gesetzlich verankert. Das gilt, ob einem Schuldner das nun passt oder nicht. Verzugszinsen stehen einem Gläubiger zu und dürfen eingefordert und unter Umständen auch vor Gericht geltend gemacht werden. Eine außergerichtliche Einigung wäre natürlich vorzuziehen. Wer unsicher ist und/oder Unterstützung braucht, sollte sich nicht scheuen, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro zu beauftragen, denn der Schuldner hat keine Verzugszinsen für ramponierte Nerven, schlaflose Nächte oder Kopfzerbrechen zu zahlen.“

Mehr Informationen zur Bremer Inkasso GmbH:

Kontakt  Herstellerinfo 
Bremer Inkasso GmbH
Leerkämpe 12
28259 Bremen
Tel.: +49 (0)421-84106-0
Fax: +49 (0)421-84106-21
E-Mail: info@bremer-inkasso.de
www.bremer-inkasso.de

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