Neue Entscheidungen zum Home-Office
Arbeit 4.0 aus Sicht des Rechts
Die Digitalisierung der Arbeitswelt schreitet weiter voran und wirkt sich auch auf den Arbeitsplatz aus. Homeoffice und Telearbeit bieten die Möglichkeit eines flexibleren Arbeitslebens. Bereits acht Prozent der Arbeitnehmer sind teilweise oder ausschließlich im Homeoffice beschäftigt: Mit steigender Tendenz. Gleichzeitig stellen sich hier neue Fragen, insbesondere hinsichtlich des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts lassen aufhorchen.
Grundsätzliches zur Unfallversicherung
Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich normalerweise um einen Unfall, der sich entweder auf der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und von dort nach Hause ereignet.
Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls, haben Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Leistungen:
- Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Verletztengeld durch die Berufsgenossenschaft nach Ende der Lohnfortzahlung
- Finanzierung von Rehabilitierungsmaßnahmen
- Zahlung von Verletztenrente bei bleibender Arbeitsunfähigkeit
Was gilt, bei einem Unfall Zuhause im Home Office?
In zwei aktuellen Urteilen hatte das Bundessozialgericht sich für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls entschieden:
Nächtlicher Sturz auf Kellertreppe
Ein Versicherungsmakler, der nachts um 01:30 Uhr auf der Kellertreppe gestürzt war, hat Anspruch darauf, dass sein Sturz als Arbeitsunfall überprüft wird. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Vorfall zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkannt und eine Entschädigung des Arbeitnehmers abgelehnt.
Bei der Vornahme eines Softwareupdates auf dem Firmenserver stürzte der Makler nachts die Kellertreppe herunter, die sein Büro mit dem Serverraum verbindet. Dass der Mann gleichzeitig in demselben Haus wohnte, sei, ebenso wie die unübliche Uhrzeit, nicht entscheidend, stellten die Sozialrichter fest.
Sturz im Home Office nach Arbeitstag
Auch in einer zweiten Entscheidung stärkten die BSG-Richter die Rechte von Arbeitnehmern im Homeoffice. Hier war eine Arbeitnehmerin nach einem Arbeitstag auf der Messe auf dem Weg in ihr Arbeitszimmer im Home Office gestürzt. Von dort sollte sie über die firmeneigene Software den Geschäftsführer anrufen und stürzte mit Arbeitsmaterialien bepackt die Treppe herunter. Auch hier hatte die zuständige Berufsgenossenschaft zunächst keinen Arbeitsunfall anerkennen wollen. Hier gingen die Richter am BSG von einem versicherten „Betriebsweg“ aus und sprachen der Mitarbeiterin deshalb Unfallschutz zu.
Ob ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall gilt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist hierbei, ob der Versicherte mit seiner Handlung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausübt und der Ort der Wohnung auch vertraglich vereinbarter Arbeitsort ist.
Mehr Informationen zu RA Görzel:
Volker Görzel | |
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht | |
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte | |
Hohenstaufenring 57 a | |
50674 Köln | |
Tel.: 0221/ 29 21 92 0 | |
Fax: 0221/ 29 21 92 25 | |
E-Mail: goerzel@hms-bg.de | |
www.hms-bg.de |
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