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Sieben Irrtümer zur Krankschreibung

Irrtümer zur Krankschreibung

Der Winter geht häufig einher mit einer Erkältungs- oder Grippewelle. Vor einer Krankmeldung stellen sich viele immer wieder dieselben Fragen.


1. Der Arbeitnehmer kann erst zum Arzt gehen und sich später krankmelden

Falsch. Bei Krankheit muss sich der Arbeitnehmer noch vor dem eigentlichen Dienstantritt krank melden – spätestens eine halbe Stunde nach Arbeitsbeginn. Andernfalls geht der Arbeitgeber zunächst davon aus, dass er unentschuldigt fehlt, und das kann eine Abmahnung zur Folge haben. Wichtig: der Arbeitnehmer muss seinen direkten Vorgesetzten und/oder die Personalabteilung über den Krankheitsfall und die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit informieren. Sich bei einem Kollegen krank zu melden, reicht in der Regel nicht aus.

2. Die Krankmeldung muss schriftlich erfolgen

Die Krankmeldung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen: per E-Mail, telefonisch, per SMS. Wichtig ist nur, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber informiert. Eine genaue Regelung dazu sollte der Arbeitsvertrag enthalten. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hingegen muss schriftlich erfolgen und im Original eingereicht werden.

3. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab dem ersten Tag Pflicht

Laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen, sofern die Krankheit länger als drei Tage andauert. Allerdings dürfen Arbeitgeber auch von der gesetzlichen Vorschrift abweichen und direkt am ersten Tag eine Krankschreibung vom Arzt verlangen. Eine Regelung hierzu unter Angabe der genauen Frist sollte dann im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

4. Wer krank ist, muss zuhause bleiben

Dass ein Arbeitnehmer während der Krankheit die ganze Zeit im Haus bleiben muss, ist nicht richtig. Abhängig von der Art der Krankheit darf er nichts tun, was den Genesungsprozess behindert. Spaziergänge, Einkäufe aber auch Sport sind grundsätzlich erlaubt. Feiern sollte allerdings unterlassen werden. Übrigens: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis setzen, welche Krankheit er genau hat.

5. Während seines Urlaubs kann sich ein Arbeitnehmer nicht krankschreiben

Falsch. Wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs krank wird, kann er sich krankschreiben lassen – egal, ob er verreist ist oder zu Hause Urlaub macht. Allerdings muss er seine Krankheit bereits ab dem ersten Tag der Krankheit per Attest nachweisen, nur so hat er im Nachhinein einen Anspruch darauf, sich besagte Urlaubstage wieder gutschreiben zu lassen und nachzuholen.

6. Arbeiten während der Krankschreibung ist nicht möglich

Falsch. Die Krankschreibung ist kein grundsätzliches Arbeitsverbot. Der in der Krankschreibung genannte Zeitraum ist lediglich eine Prognose. Sollte der Arbeitnehmer schon früher wieder gesund sein, kann er wieder zur Arbeit gehen. Jeder Arbeitnehmer kann also selbst einschätzen, ob er arbeitsfähig ist oder nicht.

Aber: der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht zu erfüllen. Er kann also seine Mitarbeiter auch nach Hause schicken, wenn er findet, dass derjenige sich selbst oder seine Kollegen durch die Krankheit gefährdet.

7. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist nicht zulässig

Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Dies ist natürlich nicht der Fall, wenn ein Mitarbeiter eine Woche krankgeschrieben ist. Sondern nur wenn eine weitere Beschäftigung für den Arbeitgeber „nicht mehr zumutbar“ ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt laut mehrerer Gerichtsurteile dann vor, wenn der Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren pro Jahr mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war.

Mehr Informationen zu RA Görzel:

Kontakt  Herstellerinfo 
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln
Tel.: 0221/ 29 21 92 0
Fax: 0221/ 29 21 92 25
E-Mail: goerzel@hms-bg.de
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