Brexit: Fatale Auswirkungen für Limited
Akutes Haftungsrisiko für Gesellschafter
Englische Gesellschaftsformen wie die Limited Company (Ltd.), die Public Limited Company (PLC) oder die Limited Liability Partnership (LLP) haben sich in Deutschland in der Vergangenheit hoher Beliebtheit erfreut. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union könnten sich diese Unternehmen jedoch nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen mit der Folge, dass auf sie in Deutschland wieder die hierzulande vorherrschende „Sitztheorie“ angewendet werden müsste.
Nach der hierzulande vorherrschenden „Sitztheorie“ wird eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.
Da eine nach englischem Recht gegründete haftungsbeschränkte Gesellschaft nicht die Voraussetzungen erfüllen würde, die das deutsche Recht an eine vergleichbare inländische Rechtsform stellt (z.B. eine Ltd. im Vergleich zu einer GmbH), würde die englische Gesellschaft von der deutschen Rechtsordnung lediglich als GbR oder OHG betrachtet mit der Folge, dass die Gesellschafter eine persönliche und unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft träfe (so bereits die Entscheidung Trabrennbahn des BGH, Urt. v. 01.07.2002 - II ZR 380/00).
Sollte zwischen der EU und Großbritannien oder bilateral (zwischen Deutschland und Großbritannien) ein Abkommen zu Stande kommen, dass die Anerkennungsproblematik englischer Gesellschaften in Deutschland regelt, oder Großbritannien Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden, in dem ebenfalls die Niederlassungsfreiheit gilt (Art. 31 EWR-Abkommen), könnten Gesellschafter von in Deutschland ansässigen Ltd. aufatmen.
Allerdings verfolgt die EU derzeit jedoch eher eine „harte Linie“ gegenüber Großbritannien. EU-Ratspräsident Donald Tusk und EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker erklärten am 29.06.2016, dass es für die Briten keinen Austritt „à la carte“ mit Sonderrechten beim Binnenmarkt geben werde, solange diese nicht auch umgekehrt alle vier Grundfreiheiten der EU - wozu im Rahmen der Personenfreizügigkeit auch die Niederlassungsfreiheit gehört - akzeptieren würden.
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob englische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland künftig hier Bestand haben werden.
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